[[{}law:sgb_5:188|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:190|→]]
== § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern ==
(1)[[law:sgb_5:189#abs_1_1|1]] Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen
Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5
Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2, jedoch nicht die
Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. [[law:sgb_5:189#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht
für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig
oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind.
(2)[[law:sgb_5:189#abs_2_1|1]] Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des
Rentenantrags. [[law:sgb_5:189#abs_2_2|2]]Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der
Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar
wird.