[[{}law:sgb_5:188|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:190|→]] == § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern == (1)[[law:sgb_5:189#abs_1_1|1]] Als Mitglieder gelten Personen, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt haben und die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 bis 12 und Absatz 2, jedoch nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente erfüllen. [[law:sgb_5:189#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig oder nach § 6 Abs. 1 versicherungsfrei sind. (2)[[law:sgb_5:189#abs_2_1|1]] Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags. [[law:sgb_5:189#abs_2_2|2]]Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird.