[[{}law:sgb_5:18|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:20|→]] === § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs === (1)[[law:sgb_5:19#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes bestimmt ist. [[law:sgb_5:19#abs_1_2|2]](1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse fort. [[law:sgb_5:19#abs_1_3|3]]Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von Satzungsregelungen. [[law:sgb_5:19#abs_1_4|4]]Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. [[law:sgb_5:19#abs_1_5|5]]Die Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt. (2)[[law:sgb_5:19#abs_2_1|1]] Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. [[law:sgb_5:19#abs_2_2|2]]Eine Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz 1\. (3)[[law:sgb_5:19#abs_3_1|1]] Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10 versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem Tode des Mitglieds.