[[{}law:sgb_5:18|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:20|→]]
=== § 19 Erlöschen des Leistungsanspruchs ===
(1)[[law:sgb_5:19#abs_1_1|1]] Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der
Mitgliedschaft, soweit in diesem Gesetzbuch nichts Abweichendes
bestimmt ist.
[[law:sgb_5:19#abs_1_2|2]](1a) Endet die Mitgliedschaft durch die Schließung oder Insolvenz
einer Krankenkasse, gelten die von dieser Krankenkasse getroffenen
Leistungsentscheidungen mit Wirkung für die aufnehmende Krankenkasse
fort. [[law:sgb_5:19#abs_1_3|3]]Hiervon ausgenommen sind Leistungen aufgrund von
Satzungsregelungen. [[law:sgb_5:19#abs_1_4|4]]Beim Abschluss von Wahltarifen, die ein Mitglied
zum Zeitpunkt der Schließung in vergleichbarer Form bei der bisherigen
Krankenkasse abgeschlossen hatte, dürfen von der aufnehmenden
Krankenkasse keine Wartezeiten geltend gemacht werden. [[law:sgb_5:19#abs_1_5|5]]Die
Vorschriften des Zehnten Buches, insbesondere zur Rücknahme von
Leistungsentscheidungen, bleiben hiervon unberührt.
(2)[[law:sgb_5:19#abs_2_1|1]] Endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, besteht
Anspruch auf Leistungen längstens für einen Monat nach dem Ende der
Mitgliedschaft, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. [[law:sgb_5:19#abs_2_2|2]]Eine
Versicherung nach § 10 hat Vorrang vor dem Leistungsanspruch nach Satz
1\.
(3)[[law:sgb_5:19#abs_3_1|1]] Endet die Mitgliedschaft durch Tod, erhalten die nach § 10
versicherten Angehörigen Leistungen längstens für einen Monat nach dem
Tode des Mitglieds.