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== § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ==
(1)[[law:sgb_5:190#abs_1_1|1]] Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet mit dem Tod des
Mitglieds.
(2)[[law:sgb_5:190#abs_2_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter endet mit
Ablauf des Tages, an dem das Beschäftigungsverhältnis gegen
Arbeitsentgelt endet.
(3)[[law:sgb_5:190#abs_3_1|1]] (weggefallen)
(4)[[law:sgb_5:190#abs_4_1|1]] Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter endet, wenn das
Mitglied die berufsmäßige Ausübung der unständigen Beschäftigung nicht
nur vorübergehend aufgibt, spätestens mit Ablauf von drei Wochen nach
dem Ende der letzten unständigen Beschäftigung.
(5)[[law:sgb_5:190#abs_5_1|1]] Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz
Versicherten endet mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf
Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse endet; § 192 Abs. 1 Nr.
[[law:sgb_5:190#abs_5_2|2]]2 und 3 bleibt unberührt.
(6)[[law:sgb_5:190#abs_6_1|1]] Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der
Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, endet mit dem
Ende der Maßnahme.
(7)[[law:sgb_5:190#abs_7_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben endet mit dem Ende der
Maßnahme, bei Weiterzahlung des Übergangsgeldes mit Ablauf des Tages,
bis zu dem Übergangsgeld gezahlt wird.
(8)[[law:sgb_5:190#abs_8_1|1]] Die Mitgliedschaft von versicherungspflichtigen behinderten
Menschen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen,
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen endet mit Aufgabe
der Tätigkeit.
(9)[[law:sgb_5:190#abs_9_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit
Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder
zurückgemeldet haben, wenn sie
1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters
exmatrikuliert worden sind oder
2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. [[law:sgb_5:190#abs_9_2|2]]Lebensjahr vollendet haben.
[[law:sgb_5:190#abs_9_3|3]]Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der
Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 2 rechtfertigen, endet die
Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende.
[[law:sgb_5:190#abs_9_4|4]]Abweichend von Satz 1 Nummer 1 endet im Fall der Exmatrikulation die
Mitgliedschaft mit Ablauf des Tages, an dem der Student seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des
Sozialgesetzbuchs aufgegeben hat oder an dem er dauerhaft an seinen
Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des
Geltungsbereichs des Sozialgesetzbuchs zurückkehrt. [[law:sgb_5:190#abs_9_5|5]]Satz 1 Nummer 1
gilt nicht, wenn sich der Student nach Ablauf des Semesters, in dem
oder mit Wirkung zu dessen Ablauf er exmatrikuliert wurde, innerhalb
eines Monats an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule einschreibt. § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10)[[law:sgb_5:190#abs_10_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten endet
mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit oder vor
Aufgabe des Praktikums mit Vollendung des 30. [[law:sgb_5:190#abs_10_2|2]]Lebensjahres. [[law:sgb_5:190#abs_10_3|3]]Die
Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt
Beschäftigten endet mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung.
(11)[[law:sgb_5:190#abs_11_1|1]] Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner endet
1. mit Ablauf des Monats, in dem der Anspruch auf Rente wegfällt oder die
Entscheidung über den Wegfall oder den Entzug der Rente unanfechtbar
geworden ist, frühestens mit Ablauf des Monats, für den letztmalig
Rente zu zahlen ist,
2. bei Gewährung einer Rente für zurückliegende Zeiträume mit Ablauf des
Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird.
[[law:sgb_5:190#abs_11_2|2]](11a) Die Mitgliedschaft der in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 6 in der am
10\. [[law:sgb_5:190#abs_11_3|3]]Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen, die das
Beitrittsrecht ausgeübt haben, sowie ihrer Familienangehörigen, die
nach dem 31. [[law:sgb_5:190#abs_11_4|4]]März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig
geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand,
die aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der
seit dem 1. [[law:sgb_5:190#abs_11_5|5]]Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und die bis
zum 31. [[law:sgb_5:190#abs_11_6|6]]März 2002 nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, endet mit dem
Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11.
(12)[[law:sgb_5:190#abs_12_1|1]] Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld
nach dem Dritten Buch endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die
Leistung bezogen wird.
(13)[[law:sgb_5:190#abs_13_1|1]] Die Mitgliedschaft der in § 5 Abs. 1 Nr. 13 genannten Personen
endet mit Ablauf des Vortages, an dem
1. ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet
wird oder
2. der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat
verlegt wird.
[[law:sgb_5:190#abs_13_2|2]]Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen
nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften
Buches sind.