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== § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger ==
(1)[[law:sgb_5:192#abs_1_1|1]] Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger bleibt erhalten,
solange
1. sie sich in einem rechtmäßigen Arbeitskampf befinden,
2. [[law:sgb_5:192#abs_1_2|2]]Anspruch auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld besteht oder eine
dieser Leistungen oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld
oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder
Pflegeunterstützungsgeld bezogen wird,
2a. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem
Beihilfeträger des Bundes, von sonstigen öffentlich-rechtlichen
Trägern von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger
der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der
truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen
Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit das
Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von
Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des
Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben
oder im Zusammenhang mit einer Spende von Blut zur Separation von
Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen im Sinne von § 9 des
Transfusionsgesetzes bezogen werden oder diese beansprucht werden
können,
3. von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur
medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld,
Krankengeld der Sozialen Entschädigung Krankengeld der
Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld gezahlt wird oder
4. [[law:sgb_5:192#abs_1_3|3]]Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch
bezogen wird.
(2)[[law:sgb_5:192#abs_2_1|1]] Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft
Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das
Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das
Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es
sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften.