[[{}law:sgb_5:192|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:194|→]]
== § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst ==
(1)[[law:sgb_5:193#abs_1_1|1]] Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, denen nach § 1 Abs. 2
des Arbeitsplatzschutzgesetzes Entgelt weiterzugewähren ist, gilt das
Beschäftigungsverhältnis als durch den Wehrdienst nach § 4 Abs. 1 und
§ 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes nicht unterbrochen. [[law:sgb_5:193#abs_1_2|2]]Dies gilt auch
für Personen in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes, wenn sie den Einsatzunfall in einem
Versicherungsverhältnis erlitten haben.
(2)[[law:sgb_5:193#abs_2_1|1]] Bei Versicherungspflichtigen, die nicht unter Absatz 1 fallen,
sowie bei freiwilligen Mitgliedern berührt der Wehrdienst nach § 4
Abs. 1 und § 6b Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes eine bestehende
Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse nicht. [[law:sgb_5:193#abs_2_2|2]]Die
versicherungspflichtige Mitgliedschaft gilt als fortbestehend, wenn
die Versicherungspflicht am Tag vor dem Beginn des Wehrdienstes endet
oder wenn zwischen dem letzten Tag der Mitgliedschaft und dem Beginn
des Wehrdienstes ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag
liegt. [[law:sgb_5:193#abs_2_3|3]]Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:193#abs_3_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten für den Zivildienst entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:193#abs_4_1|1]] Die Absätze 1 und 2 gelten für Personen, die Dienstleistungen oder
Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. [[law:sgb_5:193#abs_4_2|2]]Die
Dienstleistungen und Übungen gelten nicht als Beschäftigungen im Sinne
des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.
(5)[[law:sgb_5:193#abs_5_1|1]] Die Zeit in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes gilt nicht als Beschäftigung im
Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 3.