[[{}law:sgb_5:193|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:194a|→]]
== § 194 Satzung der Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:194#abs_1_1|1]] Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. [[law:sgb_5:194#abs_1_2|2]]Namen und Sitz der Krankenkasse,
2. [[law:sgb_5:194#abs_1_3|3]]Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder,
3. [[law:sgb_5:194#abs_1_4|4]]Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt
sind,
4. [[law:sgb_5:194#abs_1_5|5]]Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242,
5. [[law:sgb_5:194#abs_1_6|6]]Zahl der Mitglieder der Organe,
6. [[law:sgb_5:194#abs_1_7|7]]Rechte und Pflichten der Organe,
7. [[law:sgb_5:194#abs_1_8|8]]Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates,
8. [[law:sgb_5:194#abs_1_9|9]]Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder,
9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der
Jahresrechnung,
10. [[law:sgb_5:194#abs_1_10|10]]Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
11. [[law:sgb_5:194#abs_1_11|11]]Art der Bekanntmachungen.
[[law:sgb_5:194#abs_1_12|12]](1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die
Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge
zwischen ihren Versicherten und privaten
Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. [[law:sgb_5:194#abs_1_13|13]]Gegenstand dieser
Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen
Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur
Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder
Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine
Auslandskrankenversicherung.
(2)[[law:sgb_5:194#abs_2_1|1]] Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben
der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. [[law:sgb_5:194#abs_2_2|2]]Sie darf
Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.