[[{}law:sgb_5:193|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:194a|→]] == § 194 Satzung der Krankenkassen == (1)[[law:sgb_5:194#abs_1_1|1]] Die Satzung muß insbesondere Bestimmungen enthalten über 1. [[law:sgb_5:194#abs_1_2|2]]Namen und Sitz der Krankenkasse, 2. [[law:sgb_5:194#abs_1_3|3]]Bezirk der Krankenkasse und Kreis der Mitglieder, 3. [[law:sgb_5:194#abs_1_4|4]]Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht durch Gesetz bestimmt sind, 4. [[law:sgb_5:194#abs_1_5|5]]Festsetzung des Zusatzbeitrags nach § 242, 5. [[law:sgb_5:194#abs_1_6|6]]Zahl der Mitglieder der Organe, 6. [[law:sgb_5:194#abs_1_7|7]]Rechte und Pflichten der Organe, 7. [[law:sgb_5:194#abs_1_8|8]]Art der Beschlußfassung des Verwaltungsrates, 8. [[law:sgb_5:194#abs_1_9|9]]Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, 9. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung, 10. [[law:sgb_5:194#abs_1_10|10]]Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und 11. [[law:sgb_5:194#abs_1_11|11]]Art der Bekanntmachungen. [[law:sgb_5:194#abs_1_12|12]](1a) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Krankenkasse den Abschluss privater Zusatzversicherungsverträge zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann. [[law:sgb_5:194#abs_1_13|13]]Gegenstand dieser Verträge können alle Leistungen sein, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ergänzen, insbesondere Ergänzungstarife zur Kostenerstattung, Wahlarztbehandlung im Krankenhaus, Ein- oder Zweibettzuschlag im Krankenhaus sowie eine Auslandskrankenversicherung. (2)[[law:sgb_5:194#abs_2_1|1]] Die Satzung darf keine Bestimmungen enthalten, die den Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung widersprechen. [[law:sgb_5:194#abs_2_2|2]]Sie darf Leistungen nur vorsehen, soweit dieses Buch sie zuläßt.