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== § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen ==
(1)[[law:sgb_5:194a#abs_1_1|1]] Bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 können im Rahmen
eines Modellprojektes abweichend von § 54 Absatz 1 des Vierten Buches
die Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den in § 35a Absatz 1
Satz 1 des Vierten Buches genannten Krankenkassen auch in einem
elektronischen Wahlverfahren über das Internet (Online-Wahl)
durchgeführt werden. [[law:sgb_5:194a#abs_1_2|2]]Eine Stimmabgabe per Online-Wahl ist nur möglich,
wenn die jeweilige Krankenkasse in ihrer Satzung vorsieht, dass
alternativ zu der brieflichen Stimmabgabe auch eine Stimmabgabe per
Online-Wahl vorgenommen werden kann. [[law:sgb_5:194a#abs_1_3|3]]Eine entsprechende
Satzungsregelung muss spätestens bis zum 30. [[law:sgb_5:194a#abs_1_4|4]]September 2020 in Kraft
treten.
(2)[[law:sgb_5:194a#abs_2_1|1]] Die am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen haben die
Stimmabgabe per Online-Wahl gemeinsam und einheitlich vorzubereiten
und durchzuführen. [[law:sgb_5:194a#abs_2_2|2]]Nehmen mehrere Krankenkassen an dem Modellprojekt
teil, bilden sie hierfür eine Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 1a
Satz 1 des Zehnten Buches.
(3)[[law:sgb_5:194a#abs_3_1|1]] Die nachgewiesenen Kosten der am Modellprojekt teilnehmenden
Krankenkassen für die Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe
per Online-Wahl werden auf alle in § 35a Absatz 1 Satz 1 des Vierten
Buches genannten Krankenkassen in entsprechender Anwendung von § 83
Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die Sozialversicherung umgelegt.
[[law:sgb_5:194a#abs_3_2|2]]Umgelegt werden dürfen insbesondere Aufwendungen für die Ausschreibung
und Beauftragung externer Dienstleistungen einschließlich Kosten
wissenschaftlicher und technischer Beratung sowie Sach- und
Personalkosten der teilnehmenden Krankenkassen für Aufgaben, die in
Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 Satz 2 auf der
Grundlage einer von dieser aufgestellten Projektplanung zur
Vorbereitung und Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl
wahrgenommen werden.
[[law:sgb_5:194a#abs_3_3|3]](3a) Das Bundesamt für Soziale Sicherung setzt die auf die einzelnen
Krankenkassen nach Absatz 3 Satz 1 entfallenden Umlagebeträge fest,
zieht die festgesetzten Umlagebeträge von den Krankenkassen ein und
erstattet den am Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen ihre
Kosten. [[law:sgb_5:194a#abs_3_4|4]]Hierfür teilt der Bundeswahlbeauftragte für die
Sozialversicherungswahlen dem Bundesamt für Soziale Sicherung die von
ihm nach § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung ermittelten Zahlen der wahlberechtigten
Versicherten der einzelnen Krankenkassen mit. [[law:sgb_5:194a#abs_3_5|5]]Die am Modellprojekt
teilnehmenden Krankenkassen und die von ihnen gebildete
Arbeitsgemeinschaft haben dem Bundesamt für Soziale Sicherung bis zum
31\. [[law:sgb_5:194a#abs_3_6|6]]Dezember 2023 die zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1
erforderlichen Angaben zu machen. [[law:sgb_5:194a#abs_3_7|7]]Für die Nachweise der Kosten der am
Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen gilt § 82 Absatz 4 der
Wahlordnung für die Sozialversicherung entsprechend. [[law:sgb_5:194a#abs_3_8|8]]Sach- und
Personalkosten einer teilnehmenden Krankenkasse gelten in der Regel
als nachgewiesen, soweit sie in Übereinstimmung mit der Projektplanung
der Arbeitsgemeinschaft angefallen sind und die Arbeitsgemeinschaft
die Plausibilität der Kosten bestätigt. [[law:sgb_5:194a#abs_3_9|9]]Das Bundesamt für Soziale
Sicherung kann nähere Bestimmungen zur Durchführung des Umlage- und
Erstattungsverfahrens einschließlich Regelungen zur Verrechnung der
Umlagebeträge mit Erstattungsforderungen sowie zu Abschlagszahlungen
treffen; die Bestimmungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit
zur Genehmigung vorzulegen. [[law:sgb_5:194a#abs_3_10|10]]Eine Erstattung an am Modellprojekt
beteiligte Krankenkassen erfolgt nur, soweit Umlagebeträge beim
Bundesamt für Soziale Sicherung bereits eingegangen sind. [[law:sgb_5:194a#abs_3_11|11]]Im Falle
einer Anfechtung der Online-Wahl sind die Umlage- und
Erstattungsbeträge vorläufig festzusetzen.
(4)[[law:sgb_5:194a#abs_4_1|1]] Die für Sozialversicherungswahlen geltenden allgemeinen
Wahlgrundsätze nach § 45 Absatz 2 des Vierten Buches sind unter
Berücksichtigung der technischen Besonderheiten auch bei Online-Wahlen
entsprechend zu wahren.