[[{}law:sgb_5:194b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:194d|→]]
== § 194c Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:sgb_5:194c#abs_1_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung bis zum 30. [[law:sgb_5:194c#abs_1_2|2]]September 2020 die technischen und
organisatorischen Vorgaben für die Durchführung der Online-Wahl im
Rahmen des Modellprojektes nach § 194a im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu regeln. [[law:sgb_5:194c#abs_1_3|3]]In der
Verordnung ist Folgendes festzulegen:
1. die technischen Vorgaben einschließlich der Vorgaben für die
Erstellung und Umsetzung eines angemessenen
Informationssicherheitskonzeptes nach dem IT-Grundschutz des
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik,
2. die Vorgaben für die Erstellung und Umsetzung eines gemäß dem IT-
Grundschutz des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik
angemessenen Notfallkonzeptes, das sowohl die Notfallvorsorge als auch
die Notfallbewältigung einschließt,
3. die Vorgaben für die sichere Wahlvorbereitung und Wahldurchführung
einschließlich Stimmauszählung, für die Überwachung der Wahlplattform
und für die sichere Archivierung der Wahldurchführungs- und
Ergebnisdaten,
4. die notwendigen Dokumentations-, Test-, Übungs-, Freigabe- und
Zertifizierungsmaßnahmen,
5. geeignete Verfahren für die Authentisierung des Wahlberechtigten
gegenüber der Wahlplattform mittels geeigneter Authentisierungsmittel
und die Authentifizierung des Wahlberechtigten durch die
Wahlplattform,
6. informationstechnische Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit der
Stimmauswertung zur Herstellung einer im Rahmen der technischen
Möglichkeiten möglichst weitgehenden Transparenz bei der
Wahlauswertung und
7. die Vorgaben für Kommunikations- und Meldewege, insbesondere bei
Sicherheitsvorfällen.
[[law:sgb_5:194c#abs_1_4|4]]Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik ist bei der
Erstellung und Prüfung der Umsetzung der Vorgaben angemessen zu
beteiligen.
(2)[[law:sgb_5:194c#abs_2_1|1]] Die Festlegung der Vorgaben, Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 1
erfolgt auf der Grundlage der vom Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik erstellten (Technischen) Richtlinien und sonstigen
Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlen und Online-Wahlprodukte.
[[law:sgb_5:194c#abs_2_2|2]]Darüber hinausgehende Sicherheitsanforderungen für Online-Wahlen im
Rahmen der Sozialversicherungswahlen werden vom Bundesministerium für
Gesundheit insbesondere unter Berücksichtigung des konkreten
Sicherheitsrisikos und einer auf der Grundlage des BSI-Standards 200-3
erstellten Risikoanalyse im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik entwickelt und in der
Rechtsverordnung festgelegt.