[[{}law:sgb_5:194c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:195|→]]
== § 194d Evaluierung ==
(1)[[law:sgb_5:194d#abs_1_1|1]] Das Modellprojekt nach § 194a wird durch das Bundesministerium für
Gesundheit wissenschaftlich begleitet und im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales evaluiert. [[law:sgb_5:194d#abs_1_2|2]]Dabei sind
insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
1. die Zahl der bei der jeweiligen Krankenkasse per Online-Wahl und per
Briefwahl abgegebenen Stimmen,
2. die Anzahl von doppelten Stimmabgaben sowohl per Briefwahl als auch
per Online-Wahl,
3. die Zahl der Versuche von manipulativen Angriffen auf die
Sicherheitsarchitektur und deren Manipulationsresistenz,
4. die Möglichkeit, durch das gewählte Verfahren eine möglichst
weitgehende Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der Wahlauswertung
und damit Transparenz in der Öffentlichkeit zu erreichen sowie
5. die Systemverfügbarkeit im Wahlzeitraum.
(2)[[law:sgb_5:194d#abs_2_1|1]] Die für die Stimmabgabe per Online-Wahl eingesetzte Software hat
eine wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung zu ermöglichen. [[law:sgb_5:194d#abs_2_2|2]]Dies
schließt Sicherheits- und Datenschutzaspekte ein. [[law:sgb_5:194d#abs_2_3|3]]Die Krankenkassen
haben dem Bundesministerium für Gesundheit die für die
wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung notwendigen Informationen
und Daten zur Verfügung zu stellen.