[[{}law:sgb_5:194d|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:196|→]]
== § 195 Genehmigung der Satzung ==
(1)[[law:sgb_5:195#abs_1_1|1]] Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2)[[law:sgb_5:195#abs_2_1|1]] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt
werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die
Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche
Änderung vornimmt. [[law:sgb_5:195#abs_2_2|2]]Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht
innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die
erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen.
[[law:sgb_5:195#abs_2_3|3]]Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2
haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)[[law:sgb_5:195#abs_3_1|1]] Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich
eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.