[[{}law:sgb_5:194d|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:196|→]] == § 195 Genehmigung der Satzung == (1)[[law:sgb_5:195#abs_1_1|1]] Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. (2)[[law:sgb_5:195#abs_2_1|1]] Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß die Krankenkasse innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. [[law:sgb_5:195#abs_2_2|2]]Kommt die Krankenkasse der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche Änderung anstelle der Krankenkasse selbst vornehmen. [[law:sgb_5:195#abs_2_3|3]]Klagen gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Sätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung. (3)[[law:sgb_5:195#abs_3_1|1]] Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Satzung wegen nachträglich eingetretener Umstände einer Änderung bedarf.