[[{}law:sgb_5:195|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:197|→]]
== § 196 Einsichtnahme in die Satzung ==
(1)[[law:sgb_5:196#abs_1_1|1]] Die geltende Satzung kann in den Geschäftsräumen der Krankenkasse
während der üblichen Geschäftsstunden eingesehen werden.
(2)[[law:sgb_5:196#abs_2_1|1]] Jedes Mitglied erhält unentgeltlich ein Merkblatt über Beginn und
Ende der Mitgliedschaft bei Pflichtversicherung und freiwilliger
Versicherung, über Beitrittsrechte sowie die von der Krankenkasse zu
gewährenden Leistungen und über die Beiträge.