[[{}law:sgb_5:196|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:197a|→]]
== § 197 Verwaltungsrat ==
(1)[[law:sgb_5:197#abs_1_1|1]] Der Verwaltungsrat hat insbesondere
1. die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen,
1a. den Vorstand zu überwachen,
1b. alle Entscheidungen zu treffen, die für die Krankenkasse von
grundsätzlicher Bedeutung sind,
2. den Haushaltsplan festzustellen,
3. über die Entlastung des Vorstands wegen der Jahresrechnung zu
beschließen,
4. die Krankenkasse gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu
vertreten,
5. über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken
sowie über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen und
6. über die Auflösung der Krankenkasse oder die freiwillige Vereinigung
mit anderen Krankenkassen zu beschließen.
(2)[[law:sgb_5:197#abs_2_1|1]] Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und
Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen.
(3)[[law:sgb_5:197#abs_3_1|1]] Der Verwaltungsrat soll zur Erfüllung seiner Aufgaben
Fachausschüsse bilden.