[[{}law:sgb_5:197|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:197b|→]]
== § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen ==
(1)[[law:sgb_5:197a#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen, wenn angezeigt ihre Landesverbände, und der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen richten organisatorische
Einheiten ein, die Fällen und Sachverhalten nachzugehen haben, die auf
Unregelmäßigkeiten oder auf rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung
von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der jeweiligen
Krankenkasse oder des jeweiligen Verbandes hindeuten. [[law:sgb_5:197a#abs_1_2|2]]Sie nehmen
Kontrollbefugnisse nach § 67c Abs. 3 des Zehnten Buches wahr.
(2)[[law:sgb_5:197a#abs_2_1|1]] Jede Person kann sich in Angelegenheiten des Absatzes 1 an die
Krankenkassen und die weiteren in Absatz 1 genannten Organisationen
wenden. [[law:sgb_5:197a#abs_2_2|2]]Die Einrichtungen nach Absatz 1 gehen den Hinweisen nach, wenn
sie auf Grund der einzelnen Angaben oder der Gesamtumstände glaubhaft
erscheinen.
(3)[[law:sgb_5:197a#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen und die weiteren in Absatz 1 genannten
Organisationen haben zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1
untereinander und mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und
Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zusammenzuarbeiten. [[law:sgb_5:197a#abs_3_2|2]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen organisiert einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch mit Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1, an dem die
Vertreter der Einrichtungen nach § 81a Absatz 1 Satz 1, der
berufsständischen Kammern und der Staatsanwaltschaft in geeigneter
Form zu beteiligen sind. [[law:sgb_5:197a#abs_3_3|3]]Über die Ergebnisse des Erfahrungsaustausches
sind die Aufsichtsbehörden zu informieren.
[[law:sgb_5:197a#abs_3_4|4]](3a) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten,
die von ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erhoben oder
an sie übermittelt wurden, untereinander und an Einrichtungen nach §
81a übermitteln, soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von
Fehlverhalten im Gesundheitswesen beim Empfänger erforderlich ist. [[law:sgb_5:197a#abs_3_5|5]]Der
Empfänger darf diese nur zu dem Zweck verarbeiten, zu dem sie ihm
übermittelt worden sind.
[[law:sgb_5:197a#abs_3_6|6]](3b) Die Einrichtungen nach Absatz 1 dürfen personenbezogene Daten an
die folgenden Stellen übermitteln, soweit dies für die Verhinderung
oder Aufdeckung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen im
Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Stelle erforderlich ist:
1. die Stellen, die für die Entscheidung über die Teilnahme von
Leistungserbringern an der Versorgung in der gesetzlichen
Krankenversicherung zuständig sind,
2. die Stellen, die für die Leistungsgewährung in der gesetzlichen
Krankenversicherung zuständig sind,
3. die Stellen, die für die Abrechnung von Leistungen in der gesetzlichen
Krankenversicherung zuständig sind,
4. den Medizinischen Dienst und
5. die Behörden und berufsständischen Kammern, die für Entscheidungen
über die Erteilung, die Rücknahme, den Widerruf oder die Anordnung des
Ruhens einer Approbation, einer Erlaubnis zur vorübergehenden oder der
partiellen Berufsausübung oder einer Erlaubnis zum Führen der
Berufsbezeichnung oder für berufsrechtliche Verfahren zuständig sind.
[[law:sgb_5:197a#abs_3_7|7]]Die nach Satz 1 übermittelten Daten dürfen von dem jeweiligen
Empfänger nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihm
übermittelt worden sind. [[law:sgb_5:197a#abs_3_8|8]]Der Medizinische Dienst darf personenbezogene
Daten, die von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben erhoben oder an ihn
übermittelt wurden, an die Einrichtungen nach Absatz 1 übermitteln,
soweit dies für die Feststellung und Bekämpfung von Fehlverhalten im
Gesundheitswesen durch die Einrichtungen nach Absatz 1 erforderlich
ist. [[law:sgb_5:197a#abs_3_9|9]]Die nach Satz 3 übermittelten Daten dürfen von den Einrichtungen
nach Absatz 1 nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie ihnen
übermittelt worden sind.
(4)[[law:sgb_5:197a#abs_4_1|1]] Die Krankenkassen und die weiteren in Absatz 1 genannten
Organisationen sollen die Staatsanwaltschaft unverzüglich
unterrichten, wenn die Prüfung ergibt, dass ein Anfangsverdacht auf
strafbare Handlungen mit nicht nur geringfügiger Bedeutung für die
gesetzliche Krankenversicherung bestehen könnte.
(5)[[law:sgb_5:197a#abs_5_1|1]] Der Vorstand der Krankenkassen und der weiteren in Absatz 1
genannten Organisationen hat dem Verwaltungsrat im Abstand von zwei
Jahren über die Arbeit und Ergebnisse der organisatorischen Einheiten
nach Absatz 1 zu berichten. [[law:sgb_5:197a#abs_5_2|2]]Der Bericht ist der zuständigen
Aufsichtsbehörde und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zuzuleiten. [[law:sgb_5:197a#abs_5_3|3]]In dem Bericht sind zusammengefasst auch die Anzahl der
Leistungserbringer und Versicherten, bei denen es im Berichtszeitraum
Hinweise auf Pflichtverletzungen oder Leistungsmissbrauch gegeben hat,
die Anzahl der nachgewiesenen Fälle, die Art und Schwere des
Pflichtverstoßes und die dagegen getroffenen Maßnahmen sowie der
verhinderte und der entstandene Schaden zu nennen; wiederholt
aufgetretene Fälle sowie sonstige geeignete Fälle sind als
anonymisierte Fallbeispiele zu beschreiben.
(6)[[law:sgb_5:197a#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft bis zum 1. [[law:sgb_5:197a#abs_6_2|2]]Januar
2017 nähere Bestimmungen über
1. die einheitliche Organisation der Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1
bei seinen Mitgliedern,
2. die Ausübung der Kontrollen nach Absatz 1 Satz 2,
3. die Prüfung der Hinweise nach Absatz 2,
4. die Zusammenarbeit nach Absatz 3,
5. die Unterrichtung nach Absatz 4 und
6. die Berichte nach Absatz 5.
[[law:sgb_5:197a#abs_6_3|3]]Die Bestimmungen nach Satz 1 sind dem Bundesministerium für Gesundheit
vorzulegen. [[law:sgb_5:197a#abs_6_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen führt die
Berichte nach Absatz 5, die ihm von seinen Mitgliedern zuzuleiten
sind, zusammen, gleicht die Ergebnisse mit den Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen ab und veröffentlicht seinen eigenen Bericht im
Internet.