[[{}law:sgb_5:198|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:199a|→]]
=== § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung ===
(1)[[law:sgb_5:199#abs_1_1|1]] Unständig Beschäftigte haben der nach § 179 Abs. 1 zuständigen
Krankenkasse Beginn und Ende der berufsmäßigen Ausübung von
unständigen Beschäftigungen unverzüglich zu melden. [[law:sgb_5:199#abs_1_2|2]]Der Arbeitgeber
hat die unständig Beschäftigten auf ihre Meldepflicht hinzuweisen.
(2)[[law:sgb_5:199#abs_2_1|1]] Gesamtbetriebe, in denen regelmäßig unständig Beschäftigte
beschäftigt werden, haben die sich aus diesem Buch ergebenden
Pflichten der Arbeitgeber zu übernehmen. [[law:sgb_5:199#abs_2_2|2]]Welche Einrichtungen als
Gesamtbetriebe gelten, richtet sich nach Landesrecht.