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=== § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten ===
(1)[[law:sgb_5:199a#abs_1_1|1]] Die staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie die
Stiftung für Hochschulzulassung haben Studienbewerber und Studenten
über die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung,
die Befreiungsmöglichkeiten und das zur Durchführung des
Versicherungsverhältnisses einzuhaltende Verfahren in geeigneter Form
zu informieren. [[law:sgb_5:199a#abs_1_2|2]]Inhalt und Ausgestaltung dieser Informationen werden
durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen festgelegt.
(2)[[law:sgb_5:199a#abs_2_1|1]] Jeder Studieninteressierte hat gegenüber der staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschule vor der Einschreibung nachzuweisen,
dass er in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder
mit Beginn des Semesters, frühestens mit dem Tag der Einschreibung
sein wird, oder dass er nicht gesetzlich versichert ist, weil er
versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht
versicherungspflichtig ist. [[law:sgb_5:199a#abs_2_2|2]]Der Studieninteressierte fordert bei der
Krankenkasse an, dass die Krankenkasse den Nachweis über seinen
Versichertenstatus nach Satz 1 an die staatliche oder staatlich
anerkannte Hochschule meldet. [[law:sgb_5:199a#abs_2_3|3]]Die Meldung enthält neben dem
Versichertenstatus nach Satz 1 auch Angaben über Name, Anschrift und
Geburtsdatum des Studieninteressierten sowie dessen
Krankenversichertennummer, soweit diese zum Zeitpunkt der Meldung
vorliegt und für das weitere Verfahren erforderlich ist. [[law:sgb_5:199a#abs_2_4|4]]Für die
Abgabe der Meldung des Versicherungsstatus sind zuständig:
1. für einen bereits bei einer Krankenkasse Versicherten die
Krankenkasse, bei der er versichert ist oder mit Beginn des Semesters,
frühestens mit dem Tag der Einschreibung sein wird,
2. für einen nach § 6 versicherungsfreien oder für einen nicht
versicherungspflichtigen Studenten die Krankenkasse, bei der zuletzt
eine Versicherung bestand,
3. für einen Studenten, der nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 von der
Versicherungspflicht befreit worden ist, die Krankenkasse, die die
Befreiung vorgenommen hat,
4. im Übrigen eine der Krankenkassen, die bei Versicherungspflicht
gewählt werden könnte.
(3)[[law:sgb_5:199a#abs_3_1|1]] Ist der Student gesetzlich versichert, meldet die staatliche oder
staatlich anerkannte Hochschule der zuständigen Krankenkasse
unverzüglich
1. nach Eingang der Meldung der Krankenkasse zum Versicherungsstatus das
Datum der Einschreibung des Studenten und den Beginn des Semesters,
2. den Ablauf des Semesters, in dem oder mit Wirkung zu dessen Ablauf der
Student exmatrikuliert wurde oder das der Aufnahme eines
Promotionsstudiums bei fortgesetzter Einschreibung unmittelbar
vorangeht, sowie das Datum der Exmatrikulation, wenn die
Exmatrikulation vor dem Ende des Semesters erfolgt.
(4)[[law:sgb_5:199a#abs_4_1|1]] Bei einem Krankenkassenwechsel eines Studenten meldet die gewählte
Krankenkasse der Hochschule unverzüglich den Beginn der Versicherung
bei der gewählten Krankenkasse. [[law:sgb_5:199a#abs_4_2|2]]Die Hochschule meldet der gewählten
Krankenkasse unverzüglich nach Eingang der Meldung das Datum der
Einschreibung und den Beginn des Semesters.
(5)[[law:sgb_5:199a#abs_5_1|1]] Bei versicherungspflichtigen Studenten nach § 5 Absatz 1 Nummer 9
hat die Krankenkasse den Hochschulen darüber hinaus unverzüglich zu
melden:
1. den Verzug mit der Zahlung der Beiträge und
2. die Begleichung der rückständigen Beiträge.
[[law:sgb_5:199a#abs_5_2|2]](5a) Im Rahmen der Meldungen nach den Absätzen 3 bis 5 werden Angaben
über Name, Anschrift, Geburtsdatum und Krankenversichertennummer des
Studenten zwischen der Krankenkasse und der staatlichen oder staatlich
anerkannten Hochschule übertragen, sofern diese zur Identifizierung
des Studenten erforderlich sind.
(6)[[law:sgb_5:199a#abs_6_1|1]] Die Meldungen der Hochschulen nach den Absätzen 2 bis 4 sind durch
gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erstatten. [[law:sgb_5:199a#abs_6_2|2]]Zur
Teilnahme am elektronischen Meldeverfahren haben die staatlichen oder
staatlich anerkannten Hochschulen eine Absendernummer nach § 18n des
Vierten Buches beim Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu
beantragen. [[law:sgb_5:199a#abs_6_3|3]]Die gesonderte Absendernummer und alle Angaben, die zur
Vergabe der Absendernummer notwendig sind, werden in einer
elektronischen Hochschuldatei beim Spitzenverband Bund der
Krankenkassen verarbeitet. [[law:sgb_5:199a#abs_6_4|4]]Die Krankenkassen dürfen die Hochschuldatei
und deren Inhalte verarbeiten, soweit dies für die Durchführung des
Meldeverfahrens erforderlich ist.
(7)[[law:sgb_5:199a#abs_7_1|1]] Das Nähere zu den Datensätzen, den Verfahren und die zu
übermittelnden Daten für die Anträge und Meldungen regeln der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die
Hochschulrektorenkonferenz in Gemeinsamen Grundsätzen. § 95 des
Vierten Buches ist anzuwenden. [[law:sgb_5:199a#abs_7_2|2]]Die Gemeinsamen Grundsätze bedürfen der
Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit, das vorher den
Verband der Privaten Hochschulen e. [[law:sgb_5:199a#abs_7_3|3]]V. anzuhören hat.