[[{}law:sgb_5:1|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:2a|→]]
==== § 2 Leistungen ====
(1)[[law:sgb_5:2#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen stellen den Versicherten die im Dritten Kapitel
genannten Leistungen unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§
12) zur Verfügung, soweit diese Leistungen nicht der
Eigenverantwortung der Versicherten zugerechnet werden.
[[law:sgb_5:2#abs_1_2|2]]Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen
Therapierichtungen sind nicht ausgeschlossen. [[law:sgb_5:2#abs_1_3|3]]Qualität und Wirksamkeit
der Leistungen haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen
Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu
berücksichtigen.
[[law:sgb_5:2#abs_1_4|4]](1a) Versicherte mit einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig
tödlichen Erkrankung oder mit einer zumindest wertungsmäßig
vergleichbaren Erkrankung, für die eine allgemein anerkannte, dem
medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung
steht, können auch eine von Absatz 1 Satz 3 abweichende Leistung
beanspruchen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf
Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den
Krankheitsverlauf besteht. [[law:sgb_5:2#abs_1_5|5]]Die Krankenkasse erteilt für Leistungen
nach Satz 1 vor Beginn der Behandlung eine Kostenübernahmeerklärung,
wenn Versicherte oder behandelnde Leistungserbringer dies beantragen.
[[law:sgb_5:2#abs_1_6|6]]Mit der Kostenübernahmeerklärung wird die Abrechnungsmöglichkeit der
Leistung nach Satz 1 festgestellt.
(2)[[law:sgb_5:2#abs_2_1|1]] Die Versicherten erhalten die Leistungen als Sach- und
Dienstleistungen, soweit dieses oder das Neunte Buch nichts
Abweichendes vorsehen. [[law:sgb_5:2#abs_2_2|2]]Die Leistungen werden auf Antrag durch ein
Persönliches Budget erbracht; § 29 des Neunten Buches gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:2#abs_2_3|3]]Über die Erbringung der Sach- und Dienstleistungen
schließen die Krankenkassen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels
Verträge mit den Leistungserbringern.
(3)[[law:sgb_5:2#abs_3_1|1]] Bei der Auswahl der Leistungserbringer ist ihre Vielfalt zu
beachten. [[law:sgb_5:2#abs_3_2|2]]Den religiösen Bedürfnissen der Versicherten ist Rechnung zu
tragen.
(4)[[law:sgb_5:2#abs_4_1|1]] Krankenkassen, Leistungserbringer und Versicherte haben darauf zu
achten, daß die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur
im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden.
==== Weitere Information ====
__[[https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/8687ffd1-061b-433a-914c-2298f965136a|[2025] Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschl. v. 20.03.2025, Az.: L 4 KR 20/25 B ER]]__
Genehmigung von Off-Label Behandlung mit Immunglobulinenim im Wege der einstweiligen Anordnung
__[[https://landessozialgericht.niedersachsen.de/download/189832|Beschluss vom 14. Oktober 2022, L 4 KR 373/22 B ER]]__
Verordnung mit Dekristol 20.000 Weichkapseln (Vitamin D)
__[[https://landessozialgericht.niedersachsen.de/download/189831|Beschluss vom 29. September 2022, L 4 KR 230/22 B ER,]]__