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=== § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung ===
(1)[[law:sgb_5:20#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Verhinderung
und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur
Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der
Versicherten (Gesundheitsförderung) vor. [[law:sgb_5:20#abs_1_2|2]]Die Leistungen sollen
insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie
geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen und
kind- und jugendspezifische Belange berücksichtigen. [[law:sgb_5:20#abs_1_3|3]]Die Krankenkasse
legt dabei die Handlungsfelder und Kriterien nach Absatz 2 zugrunde.
(2)[[law:sgb_5:20#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Einbeziehung
unabhängigen, insbesondere gesundheitswissenschaftlichen, ärztlichen,
arbeitsmedizinischen, psychotherapeutischen, psychologischen,
pflegerischen, ernährungs-, sport-, sucht-, erziehungs- und
sozialwissenschaftlichen Sachverstandes sowie des Sachverstandes der
Menschen mit Behinderung einheitliche Handlungsfelder und Kriterien
für die Leistungen nach Absatz 1 fest, insbesondere hinsichtlich
Bedarf, Zielgruppen, Zugangswegen, Inhalt, Methodik, Qualität,
intersektoraler Zusammenarbeit, wissenschaftlicher Evaluation und der
Messung der Erreichung der mit den Leistungen verfolgten Ziele. [[law:sgb_5:20#abs_2_2|2]]Er
bestimmt außerdem die Anforderungen und ein einheitliches Verfahren
für die Zertifizierung von Leistungsangeboten durch die Krankenkassen,
um insbesondere die einheitliche Qualität von Leistungen nach Absatz 4
Nummer 1 und 3 sicherzustellen. [[law:sgb_5:20#abs_2_3|3]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen stellt sicher, dass seine Festlegungen nach den Sätzen 1
und 2 sowie eine Übersicht der nach Satz 2 zertifizierten Leistungen
der Krankenkassen auf seiner Internetseite veröffentlicht werden. [[law:sgb_5:20#abs_2_4|4]]Die
Krankenkassen erteilen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hierfür sowie für den nach § 20d Absatz 2 Nummer 2 zu erstellenden
Bericht die erforderlichen Auskünfte und übermitteln ihm nicht
versichertenbezogen die erforderlichen Daten.
(3)[[law:sgb_5:20#abs_3_1|1]] Bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 2 Satz 1 berücksichtigt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen auch die folgenden
Gesundheitsziele im Bereich der Gesundheitsförderung und Prävention:
1. [[law:sgb_5:20#abs_3_2|2]]Diabetes mellitus Typ 2: Erkrankungsrisiko senken, Erkrankte früh
erkennen und behandeln,
2. [[law:sgb_5:20#abs_3_3|3]]Brustkrebs: Mortalität vermindern, Lebensqualität erhöhen,
3. [[law:sgb_5:20#abs_3_4|4]]Tabakkonsum reduzieren,
4. gesund aufwachsen: Lebenskompetenz, Bewegung, Ernährung,
5. gesundheitliche Kompetenz erhöhen, Souveränität der Patientinnen und
Patienten stärken,
6. depressive Erkrankungen: verhindern, früh erkennen, nachhaltig
behandeln,
7. gesund älter werden und
8. [[law:sgb_5:20#abs_3_5|5]]Alkoholkonsum reduzieren.
[[law:sgb_5:20#abs_3_6|6]]Bei der Berücksichtigung des in Satz 1 Nummer 1 genannten Ziels werden
auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in der Bekanntmachung über
die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich der Prävention und
Gesundheitsförderung vom 21. [[law:sgb_5:20#abs_3_7|7]]März 2005 (BAnz. [[law:sgb_5:20#abs_3_8|8]]S. 5304) festgelegt
sind. [[law:sgb_5:20#abs_3_9|9]]Bei der Berücksichtigung der in Satz 1 Nummer 2, 3 und 8
genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele beachtet, die in
der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und Teilziele im Bereich
der Prävention und Gesundheitsförderung vom 27. [[law:sgb_5:20#abs_3_10|10]]April 2015 (BAnz. [[law:sgb_5:20#abs_3_11|11]]AT
19\.05.2015 B3) festgelegt sind. [[law:sgb_5:20#abs_3_12|12]]Bei der Berücksichtigung der in Satz 1
Nummer 4 bis 7 genannten Ziele werden auch die Ziele und Teilziele
beachtet, die in der Bekanntmachung über die Gesundheitsziele und
Teilziele im Bereich der Prävention und Gesundheitsförderung vom 26.
[[law:sgb_5:20#abs_3_13|13]]Februar 2013 (BAnz. [[law:sgb_5:20#abs_3_14|14]]AT 26.03.2013 B3) festgelegt sind. [[law:sgb_5:20#abs_3_15|15]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berücksichtigt auch die von der
Nationalen Arbeitsschutzkonferenz im Rahmen der gemeinsamen deutschen
Arbeitsschutzstrategie nach § 20a Absatz 2 Nummer 1 des
Arbeitsschutzgesetzes entwickelten Arbeitsschutzziele.
(4)[[law:sgb_5:20#abs_4_1|1]] Leistungen nach Absatz 1 werden erbracht als
1. [[law:sgb_5:20#abs_4_2|2]]Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach Absatz 5,
2. [[law:sgb_5:20#abs_4_3|3]]Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten für
in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherte nach § 20a und
3. [[law:sgb_5:20#abs_4_4|4]]Leistungen zur Gesundheitsförderung in Betrieben (betriebliche
Gesundheitsförderung) nach § 20b.
(5)[[law:sgb_5:20#abs_5_1|1]] Die Krankenkasse kann eine Leistung zur verhaltensbezogenen
Prävention nach Absatz 4 Nummer 1 erbringen, wenn diese nach Absatz 2
Satz 2 von einer Krankenkasse oder von einem mit der Wahrnehmung
dieser Aufgabe beauftragten Dritten in ihrem Namen zertifiziert ist.
[[law:sgb_5:20#abs_5_2|2]]Bei ihrer Entscheidung über eine Leistung zur verhaltensbezogenen
Prävention berücksichtigt die Krankenkasse eine Präventionsempfehlung
nach § 25 Absatz 1 Satz 2, nach § 26 Absatz 1 Satz 3 oder eine im
Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge oder einer sonstigen
ärztlichen Untersuchung schriftlich abgegebene Empfehlung. [[law:sgb_5:20#abs_5_3|3]]Die
Krankenkasse darf die sich aus der Präventionsempfehlung ergebenden
personenbezogenen Daten nur mit schriftlicher oder elektronischer
Einwilligung und nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer
Information des Versicherten verarbeiten. [[law:sgb_5:20#abs_5_4|4]]Die Krankenkassen dürfen
ihre Aufgaben nach dieser Vorschrift an andere Krankenkassen, deren
Verbände oder Arbeitsgemeinschaften übertragen. [[law:sgb_5:20#abs_5_5|5]]Für Leistungen zur
verhaltensbezogenen Prävention, die die Krankenkasse wegen besonderer
beruflicher oder familiärer Umstände wohnortfern erbringt, gilt § 23
Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(6)[[law:sgb_5:20#abs_6_1|1]] Die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c sollen ab dem Jahr
2019 insgesamt für jeden ihrer Versicherten einen Betrag in Höhe von
7,52 Euro umfassen. [[law:sgb_5:20#abs_6_2|2]]Von diesem Betrag wenden die Krankenkassen für
jeden ihrer Versicherten mindestens 2,15 Euro für Leistungen nach §
20a und mindestens 3,15 Euro für Leistungen nach § 20b auf. [[law:sgb_5:20#abs_6_3|3]]Von dem
Betrag für Leistungen nach § 20b wenden die Krankenkassen für
Leistungen nach § 20b, die in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und in
Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches erbracht
werden, für jeden ihrer Versicherten mindestens 1 Euro auf.
[[law:sgb_5:20#abs_6_4|4]]Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den Betrag
nach Satz 2 für Leistungen nach § 20a, so stellt die Krankenkasse
diese nicht ausgegebenen Mittel im Folgejahr zusätzlich für Leistungen
nach § 20a zur Verfügung. [[law:sgb_5:20#abs_6_5|5]]Die Ausgaben nach den Sätzen 1 bis 3 sind in
den Folgejahren entsprechend der prozentualen Veränderung der
monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches
anzupassen. [[law:sgb_5:20#abs_6_6|6]]Unbeschadet der Verpflichtung nach Absatz 1 müssen die
Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach
dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c im Jahr 2020 nicht den
in den Sätzen 1 bis 3 genannten Beträgen entsprechen. [[law:sgb_5:20#abs_6_7|7]]Im Jahr 2019
nicht ausgegebene Mittel für Leistungen nach § 20a hat die
Krankenkasse nicht im Jahr 2020 für zusätzliche Leistungen nach § 20a
zur Verfügung zu stellen.