[[{}law:sgb_5:199a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:201|→]]
=== § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen ===
(1)[[law:sgb_5:200#abs_1_1|1]] Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches hat zu
erstatten
1. für Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine
Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen oder in Werkstätten für
behinderte Menschen, Blindenwerkstätten, Anstalten, Heimen oder
gleichartigen Einrichtungen tätig sind, der Träger dieser Einrichtung,
2. für Personen, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
teilnehmen, der zuständige Rehabilitationsträger,
3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, der zur Zahlung des
Vorruhestandsgeldes Verpflichtete.
[[law:sgb_5:200#abs_1_2|2]]§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten
entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:200#abs_2_1|1]] Auszubildende des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10
zweiter Halbsatz haben ihrer Ausbildungsstätte eine
Versicherungsbescheinigung vorzulegen, in der anzugeben ist, ob sie
als Auszubildende gesetzlich versichert oder versicherungsfrei, von
der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig
sind. [[law:sgb_5:200#abs_2_2|2]]Die Versicherungsbescheinigung ist in Textform auszustellen. [[law:sgb_5:200#abs_2_3|3]]Die
für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung zuständige
Krankenkasse ergibt sich in entsprechender Anwendung von § 199a Absatz
2 Satz 4.
(3)[[law:sgb_5:200#abs_3_1|1]] Die Ausbildungsstätten von versicherungspflichtigen Auszubildenden
des Zweiten Bildungswegs nach § 5 Absatz 1 Nummer 10 zweiter Halbsatz
haben der zuständigen Krankenkasse den Beginn der Ausbildung in einem
förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie das Ende der Ausbildung
unverzüglich mitzuteilen. [[law:sgb_5:200#abs_3_2|2]]Das Weitere zu Inhalt, Form und Verfahren
der Mitteilung legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen fest.