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=== § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen ===
(1)[[law:sgb_5:202#abs_1_1|1]] Die Zahlstelle hat bei der erstmaligen Bewilligung von
Versorgungsbezügen sowie bei Mitteilung über die Beendigung der
Mitgliedschaft eines Versorgungsempfängers und in den Fällen des § 5
Absatz 1 Nummer 11b die zuständige Krankenkasse des
Versorgungsempfängers zu ermitteln und dieser Beginn, Höhe,
Veränderungen und Ende der Versorgungsbezüge und in den Fällen des § 5
Absatz 1 Nummer 11b den Tag der Antragstellung sowie in den Fällen von
Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz
deren Vorliegen unverzüglich mitzuteilen; in der Mitteilung ist auch
anzugeben, ob der Versorgungsempfänger nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer Leistungen aus
nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. [[law:sgb_5:202#abs_1_2|2]]Im
Falle eines Versorgungsbezuges nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3
und 4 hat die Zahlstelle zusätzlich anzugeben, ob es sich um eine den
Waisenrenten gemäß § 48 des Sechsten Buches entsprechende Leistung
nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus
einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 229 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung unter den
Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 11b Buchstabe b handelt. [[law:sgb_5:202#abs_1_3|3]]Bei
den am 1. [[law:sgb_5:202#abs_1_4|4]]Januar 1989 vorhandenen Versorgungsempfängern hat die
Ermittlung der Krankenkasse innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen.
[[law:sgb_5:202#abs_1_5|5]]Der Versorgungsempfänger hat der Zahlstelle seine Krankenkasse
anzugeben und einen Kassenwechsel sowie die Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung anzuzeigen. [[law:sgb_5:202#abs_1_6|6]]Die Krankenkasse
hat der Zahlstelle von Versorgungsbezügen und dem Bezieher von
Versorgungsbezügen unverzüglich die Beitragspflicht des
Versorgungsempfängers und, soweit die Summe der beitragspflichtigen
Einnahmen nach § 237 Satz 1 Nummer 1 und 2 die
Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, deren Umfang mitzuteilen. [[law:sgb_5:202#abs_1_7|7]]Die
Krankenkasse hat der Zahlstelle im Falle des Mehrfachbezugs von
Versorgungsbezügen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erster Halbsatz
zusätzlich mitzuteilen, ob und in welcher Höhe der Freibetrag nach §
226 Absatz 2 Satz 2 anzuwenden ist.
[[law:sgb_5:202#abs_1_8|8]](1a) Die Zahlstelle hat ab dem 1. [[law:sgb_5:202#abs_1_9|9]]Juli 2025 bei Beginn eines in der
sozialen Pflegeversicherung beitragspflichtigen Versorgungsbezuges
eine Meldung im Sinne des § 55a Absatz 3 des Elften Buches über die
zentrale Stelle nach § 81 des Einkommensteuergesetzes an das
Bundeszentralamt für Steuern zu richten. [[law:sgb_5:202#abs_1_10|10]]Bei Ende des
beitragspflichtigen Versorgungsbezuges hat sie eine Meldung nach § 55a
Absatz 6 des Elften Buches zu erstatten. [[law:sgb_5:202#abs_1_11|11]]Bei der erstmaligen
Bewilligung von Versorgungsbezügen hat die Meldung innerhalb von
sieben Tagen nach Eingang der Meldung der Krankenkasse nach Absatz 1
Satz 5 zu erfolgen. [[law:sgb_5:202#abs_1_12|12]]Die Meldung zur Beendigung des Versorgungsbezuges
ist zeitgleich mit der Meldung nach Absatz 1 Satz 1 zu erstatten. [[law:sgb_5:202#abs_1_13|13]]Bei
Beendigung der Beitragsabführungspflicht während des
Versorgungsbezuges ist eine Abmeldung innerhalb von sechs Wochen
vorzunehmen. [[law:sgb_5:202#abs_1_14|14]]In der Meldung sind insbesondere anzugeben:
1. das Geburtsdatum des Versorgungsbeziehers,
2. die steuerliche Identifikationsnummer des Versorgungsbeziehers nach §
139b der Abgabenordnung,
3. der Tag des Beginns oder des Endes des Versorgungsbezuges,
4. die Zahlstellennummer der Zahlstelle.
[[law:sgb_5:202#abs_1_15|15]]Bei Meldung des Beginns eines Versorgungsbezuges hat das
Bundeszentralamt für Steuern über die zentrale Stelle nach § 81 des
Einkommensteuergesetzes der Zahlstelle unverzüglich die auf den Tag
des Beginns des Versorgungsbezuges bezogenen erforderlichen Daten zum
Nachweis der Elterneigenschaft sowie zur Ermittlung der Anzahl der
berücksichtigungsfähigen Kinder nach Maßgabe des § 55a Absatz 4 Satz 1
und 2 des Elften Buches zu übermitteln. [[law:sgb_5:202#abs_1_16|16]]Änderungen bei der
Elterneigenschaft oder der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder
während eines laufenden Versorgungbezuges werden der Zahlstelle nach
Maßgabe des § 55a Absatz 5 des Elften Buches mitgeteilt.
(2)[[law:sgb_5:202#abs_2_1|1]] Die Zahlstelle hat der zuständigen Krankenkasse die Meldung durch
gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften
Programmen oder mittels maschineller Ausfüllhilfen zu erstatten. [[law:sgb_5:202#abs_2_2|2]]Die
Krankenkasse hat nach inhaltlicher Prüfung alle fehlerfreien Angaben
elektronisch zu verarbeiten. [[law:sgb_5:202#abs_2_3|3]]Alle Rückmeldungen der Krankenkasse an
die Zahlstelle erfolgen arbeitstäglich durch Datenübertragung. [[law:sgb_5:202#abs_2_4|4]]Den
Aufbau des Datensatzes, notwendige Schlüsselzahlen und Angaben legt
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen fest, die vom
Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Gesundheit zu genehmigen sind; die
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist anzuhören.
(3)[[law:sgb_5:202#abs_3_1|1]] Die Zahlstellen haben für die Durchführung der Meldeverfahren nach
diesem Gesetzbuch eine Zahlstellennummer beim Spitzenverband Bund der
Krankenkassen elektronisch zu beantragen. [[law:sgb_5:202#abs_3_2|2]]Die Zahlstellennummern und
alle Angaben, die zur Vergabe der Zahlstellennummer notwendig sind,
werden in einer gesonderten elektronischen Datei beim Spitzenverband
Bund der Krankenkassen gespeichert. [[law:sgb_5:202#abs_3_3|3]]Die Sozialversicherungsträger,
ihre Verbände und ihre Arbeitsgemeinschaften, die Künstlersozialkasse,
die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 2 des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 66 des Zehnten Buches
wahrnehmen, sowie die zuständigen Aufsichtsbehörden und die
Arbeitgeber dürfen die ihnen von den Zahlstellen zur Erfüllung einer
gesetzlichen Aufgabe nach diesem Buch übermittelten Zahlstellennummern
verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe
nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. [[law:sgb_5:202#abs_3_4|4]]Andere Behörden, Gerichte
oder Dritte dürfen die Zahlstellennummern verarbeiten, sofern sie nach
anderen gesetzlichen Vorschriften zu deren Erhebung befugt sind und
soweit dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe einer der in
Satz 3 genannten Stellen erforderlich ist. [[law:sgb_5:202#abs_3_5|5]]Das Nähere zum Verfahren
und den Aufbau der Zahlstellennummer regeln die Grundsätze nach Absatz
2 Satz 4.