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=== § 203 Meldepflichten bei Leistung von Mutterschaftsgeld, Elterngeld oder Erziehungsgeld ===
(1)[[law:sgb_5:203#abs_1_1|1]] Die zuständige Krankenkasse übermittelt der nach § 12 Absatz 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörde
unverzüglich auf deren Aufforderung hin Angaben zum Zeitraum und zur
Höhe des bewilligten Mutterschaftsgeldes oder die Auskunft, dass kein
Mutterschaftsgeld bewilligt wurde, wenn
1. die Mutter Elterngeld für den Zeitpunkt ab der Geburt des Kindes
beantragt hat sowie in diese Datenübermittlung gegenüber der für die
Antragsbearbeitung zuständigen Behörde eingewilligt hat und
2. die zuständige Krankenkasse über die nach Nummer 1 erteilte
Einwilligung im Rahmen der Aufforderung zur Datenübermittlung
informiert wird.
(2)[[law:sgb_5:203#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:203#abs_3_1|1]] Die Aufforderung nach Absatz 1 einschließlich der Information über
die Erteilung der Einwilligung und die Übermittlung der Daten nach
Absatz 1 oder Absatz 2 müssen elektronisch durch eine gesicherte und
verschlüsselte Datenübertragung erfolgen.
(4)[[law:sgb_5:203#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in Grundsätzen, die
der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
bedürfen, fest:
1. den Übertragungsweg und
2. die Einzelheiten des Übertragungsverfahrens, wie den Aufbau der
Datensätze für
a) die elektronischen Aufforderungen einschließlich der elektronischen
Information über die Erteilung der Einwilligung durch die nach § 12
Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen
Behörden nach Absatz 1,
b) die elektronischen Übermittlungen der Krankenkassen nach Absatz 1 und
c) die elektronischen Übermittlungen der nach § 12 Absatz 1 des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Behörden oder der
nach dem jeweiligen Landesrecht zuständigen Behörden nach Absatz 2.