[[{}law:sgb_5:203a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:205|→]]
=== § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst ===
(1)[[law:sgb_5:204#abs_1_1|1]] Bei Einberufung zu einem Wehrdienst hat bei versicherungspflichtig
Beschäftigten der Arbeitgeber und bei Arbeitslosen die Agentur für
Arbeit den Beginn des Wehrdienstes sowie das Ende des
Grundwehrdienstes und einer Wehrübung oder einer Dienstleistung oder
Übung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes der zuständigen
Krankenkasse unverzüglich zu melden. [[law:sgb_5:204#abs_1_2|2]]Sonstige Versicherte haben die
Meldungen nach Satz 1 selbst zu erstatten.
(2)[[law:sgb_5:204#abs_2_1|1]] Absatz 1 gilt für den Zivildienst entsprechend. [[law:sgb_5:204#abs_2_2|2]]An die Stelle des
Bundesministeriums der Verteidigung tritt das Bundesamt für den
Zivildienst.