[[{}law:sgb_5:205|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:207|→]]
=== § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten ===
(1)[[law:sgb_5:206#abs_1_1|1]] Wer versichert ist oder als Versicherter in Betracht kommt, hat
der Krankenkasse, soweit er nicht nach § 28o des Vierten Buches
auskunftspflichtig ist,
1. auf Verlangen über alle für die Feststellung der Versicherungs- und
Beitragspflicht und für die Durchführung der der Krankenkasse
übertragenen Aufgaben erforderlichen Tatsachen unverzüglich Auskunft
zu erteilen,
2. [[law:sgb_5:206#abs_1_2|2]]Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der
Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch
Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.
[[law:sgb_5:206#abs_1_3|3]]Er hat auf Verlangen die Unterlagen, aus denen die Tatsachen oder die
Änderung der Verhältnisse hervorgehen, der Krankenkasse in deren
Geschäftsräumen unverzüglich vorzulegen.
(2)[[law:sgb_5:206#abs_2_1|1]] Entstehen der Krankenkasse durch eine Verletzung der Pflichten
nach Absatz 1 zusätzliche Aufwendungen, kann sie von dem
Verpflichteten die Erstattung verlangen.