[[{}law:sgb_5:206|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:208|→]]
==== § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden ====
(1)[[law:sgb_5:207#abs_1_1|1]] In jedem Land bilden
die Ortskrankenkassen einen Landesverband der Ortskrankenkassen,
die Betriebskrankenkassen einen Landesverband der
Betriebskrankenkassen,
die Innungskrankenkassen einen Landesverband der Innungskrankenkassen.
[[law:sgb_5:207#abs_1_2|2]]Die Landesverbände der Krankenkassen sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts. [[law:sgb_5:207#abs_1_3|3]]Die Krankenkassen gehören mit Ausnahme der
Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes dem Landesverband
des Landes an, in dem sie ihren Sitz haben. [[law:sgb_5:207#abs_1_4|4]]Andere Krankenkassen
können den Landesverbänden beitreten.
(2)[[law:sgb_5:207#abs_2_1|1]] Bestehen in einem Land am 1. [[law:sgb_5:207#abs_2_2|2]]Januar 1989 mehrere Landesverbände,
bestehen diese fort, wenn die für die Sozialversicherung zuständige
oberste Verwaltungsbehörde des Landes ihre Zustimmung nicht bis zum
31\. [[law:sgb_5:207#abs_2_3|3]]Dezember 1989 versagt. [[law:sgb_5:207#abs_2_4|4]]Die für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörden der Länder können ihre Zustimmung nach
Satz 1 unter Einhaltung einer einjährigen Frist zum Ende eines
Kalenderjahres widerrufen. [[law:sgb_5:207#abs_2_5|5]]Versagen oder widerrufen sie die
Zustimmung, regeln sie die Durchführung der erforderlichen
Organisationsänderungen.
[[law:sgb_5:207#abs_2_6|6]](2a) Vereinigen sich in einem Land alle Mitglieder eines
Landesverbandes oder werden alle Mitglieder eines Landesverbandes
durch die Landesregierung zu einer Krankenkasse vereinigt, tritt diese
Krankenkasse in die Rechte und Pflichten des Landesverbandes ein.
(3)[[law:sgb_5:207#abs_3_1|1]] Länderübergreifende Landesverbände bestehen fort, wenn nicht eine
der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden in den betroffenen Ländern ihre Zustimmung bis zum
31\. [[law:sgb_5:207#abs_3_2|2]]Dezember 1989 versagt. [[law:sgb_5:207#abs_3_3|3]]Jede dieser obersten Verwaltungsbehörden
der Länder kann ihre Zustimmung unter Einhaltung einer einjährigen
Frist zum Ende eines Kalenderjahres widerrufen. [[law:sgb_5:207#abs_3_4|4]]Wird die Zustimmung
versagt oder widerrufen, regeln die beteiligten Länder die
Durchführung der erforderlichen Organisationsänderungen
einvernehmlich.
(4)[[law:sgb_5:207#abs_4_1|1]] Besteht in einem Land nur eine Krankenkasse der gleichen Art,
nimmt sie zugleich die Aufgaben eines Landesverbandes wahr. [[law:sgb_5:207#abs_4_2|2]]Sie hat
insoweit die Rechtsstellung eines Landesverbands.
[[law:sgb_5:207#abs_4_3|3]](4a) Besteht in einem Land für eine Kassenart kein Landesverband,
nimmt ein anderer Landesverband dieser Kassenart mit Zustimmung der
für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden
der beteiligten Länder die Aufgabe eines Landesverbandes in diesem
Land wahr. [[law:sgb_5:207#abs_4_4|4]]Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht innerhalb von
drei Monaten nach Wegfall des Landesverbandes zustande, nimmt der
Bundesverband der Kassenart diese Aufgabe wahr.
(5)[[law:sgb_5:207#abs_5_1|1]] Mit Zustimmung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten
Verwaltungsbehörden der Länder können sich Landesverbände der gleichen
Krankenkassenart zu einem Verband zusammenschließen. [[law:sgb_5:207#abs_5_2|2]]Das gilt auch,
wenn die Landesverbände ihren Sitz in verschiedenen Ländern haben.