[[{}law:sgb_5:207|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:209|→]]
==== § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken ====
(1)[[law:sgb_5:208#abs_1_1|1]] Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die
Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes,
in dem sie ihren Sitz haben.
(2)[[law:sgb_5:208#abs_2_1|1]] Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. [[law:sgb_5:208#abs_2_2|2]]Für
das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken
gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und
79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches
sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3. [[law:sgb_5:208#abs_2_3|3]]Für das Verwaltungsvermögen gilt §
263 entsprechend.