[[{}law:sgb_5:207|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:209|→]] ==== § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken ==== (1)[[law:sgb_5:208#abs_1_1|1]] Die Landesverbände unterstehen der Aufsicht der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. (2)[[law:sgb_5:208#abs_2_1|1]] Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches. [[law:sgb_5:208#abs_2_2|2]]Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis 70 Abs. 1 und 5, §§ 72 bis 77 Abs. 1, §§ 78 und 79 Abs. 1 und 2, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und 3. [[law:sgb_5:208#abs_2_3|3]]Für das Verwaltungsvermögen gilt § 263 entsprechend.