[[{}law:sgb_5:208|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:209a|→]] ==== § 209 Verwaltungsrat der Landesverbände ==== (1)[[law:sgb_5:209#abs_1_1|1]] Bei den Landesverbänden der Krankenkassen wird als Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzungen gebildet. [[law:sgb_5:209#abs_1_2|2]]Der Verwaltungsrat hat höchstens 30 Mitglieder. [[law:sgb_5:209#abs_1_3|3]]In dem Verwaltungsrat müssen, soweit möglich, alle Mitgliedskassen vertreten sein. (2)[[law:sgb_5:209#abs_2_1|1]] Der Verwaltungsrat setzt sich je zur Hälfte aus Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber zusammen. [[law:sgb_5:209#abs_2_2|2]]Die Versicherten wählen die Vertreter der Versicherten, die Arbeitgeber wählen die Vertreter der Arbeitgeber. § 44 Abs. 4 des Vierten Buches gilt entsprechend. (3)[[law:sgb_5:209#abs_3_1|1]] Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden von dem Verwaltungsrat der Mitgliedskassen aus dessen Reihen gewählt. (4)[[law:sgb_5:209#abs_4_1|1]] Für den Verwaltungsrat gilt § 197 entsprechend. § 33 Absatz 3, § 37 Absatz 1, die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 3, § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die §§ 58, 59, 62, 63 Absatz 1, 3 und 4, § 64 Absatz 3 und die §§ 64a und 66 Absatz 1 des Vierten Buches gelten entsprechend.