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=== § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten ===
(1)[[law:sgb_5:20a#abs_1_1|1]] Lebenswelten im Sinne des § 20 Absatz 4 Nummer 2 sind für die
Gesundheit bedeutsame, abgrenzbare soziale Systeme insbesondere des
Wohnens, des Lernens, des Studierens, der medizinischen und
pflegerischen Versorgung sowie der Freizeitgestaltung einschließlich
des Sports. [[law:sgb_5:20a#abs_1_2|2]]Die Krankenkassen fördern im Zusammenwirken mit dem
öffentlichen Gesundheitsdienst unbeschadet der Aufgaben anderer auf
der Grundlage von Rahmenvereinbarungen nach § 20f Absatz 1 mit
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten
insbesondere den Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher
Strukturen. [[law:sgb_5:20a#abs_1_3|3]]Hierzu erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und
der für die Lebenswelt Verantwortlichen die gesundheitliche Situation
einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge
zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren
Umsetzung. [[law:sgb_5:20a#abs_1_4|4]]Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Satz 2 sollen die
Krankenkassen zusammenarbeiten und kassenübergreifende Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten erbringen. [[law:sgb_5:20a#abs_1_5|5]]Bei der
Erbringung von Leistungen für Personen, deren berufliche Eingliederung
auf Grund gesundheitlicher Einschränkungen
besonderes erschwert ist, arbeiten die Krankenkassen mit
der Bundesagentur für Arbeit und mit den kommunalen Trägern der
Grundsicherung für Arbeitsuchende eng zusammen.
(2)[[law:sgb_5:20a#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse kann Leistungen zur Gesundheitsförderung und
Prävention in Lebenswelten erbringen, wenn die Bereitschaft der für
die Lebenswelt Verantwortlichen zur Umsetzung von Vorschlägen zur
Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten besteht und sie mit einer
angemessenen Eigenleistung zur Umsetzung der Rahmenvereinbarungen nach
§ 20f beitragen.
(3)[[law:sgb_5:20a#abs_3_1|1]] Zur Unterstützung der Krankenkassen bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 bilden die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen in jedem Land gemeinsam bei einem
der jeweiligen Landesverbände der Krankenkassen oder dem Verband der
Ersatzkassen Arbeitsgemeinschaften. [[law:sgb_5:20a#abs_3_2|2]]Die Arbeitsgemeinschaften
unterstützen mit ihren Leistungen die Umsetzung der
Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Absatz 1. [[law:sgb_5:20a#abs_3_3|3]]Sie
berücksichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Stellungnahmen der
weiteren an den Rahmenvereinbarungen auf Landesebene nach § 20f Absatz
1 Beteiligten. [[law:sgb_5:20a#abs_3_4|4]]Die Landesverbände der Krankenkassen und die
Ersatzkassen vereinbaren das Nähere über die Aufgaben der jeweiligen
Arbeitsgemeinschaft, deren Arbeitsweise und die Verwendung der ihnen
nach Absatz 7 Satz 4 zugewiesenen Mittel. [[law:sgb_5:20a#abs_3_5|5]]Die Arbeitsgemeinschaften
sind befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Verwaltungsakte zu erlassen.
[[law:sgb_5:20a#abs_3_6|6]]Widerspruchsbescheide erlässt die bei Errichtung der
Arbeitsgemeinschaft zu bildende Widerspruchsstelle. [[law:sgb_5:20a#abs_3_7|7]]Die Krankenkassen
und die Arbeitsgemeinschaften erteilen dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen
4 und 5 erforderlichen Auskünfte.
(4)[[law:sgb_5:20a#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die
Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
nach Absatz 3 insbesondere durch
1. die Empfehlung von gemeinsamen und kassenartenübergreifenden
Handlungsfeldern und Schwerpunktsetzungen für die Leistungen der
Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Aufgaben nach den Nummern
2 und 3,
2. die Förderung von Maßnahmen zur Unterstützung des Aufbaus und der
Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen mit bundesweiter
Bedeutung,
3. die Entwicklung, Erprobung und wissenschaftliche Evaluation
gesundheitsförderlicher Konzepte,
4. die Erstellung eines Arbeitsprogramms des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Nummern 1 bis 3
unter Berücksichtigung einer Stellungnahme der Nationalen
Präventionskonferenz jeweils bis zum 30. [[law:sgb_5:20a#abs_4_2|2]]November eines Jahres für das
Folgejahr.
[[law:sgb_5:20a#abs_4_3|3]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann Dritte mit der
Wahrnehmung von Aufgaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 beauftragen. §
197b gilt entsprechend.
(5)[[law:sgb_5:20a#abs_5_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit jeweils zum 1. [[law:sgb_5:20a#abs_5_2|2]]Oktober eines Jahres
schriftlich über die Wahrnehmung der Aufgaben der Krankenkassen und
der Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 sowie über die Aufgaben des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 1 im
vorangegangenen Jahr. [[law:sgb_5:20a#abs_5_3|3]]Der Bericht hat auch Angaben zur Höhe der
Ausgaben und zu deren Verwendung für die Leistungen der
Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Leistungen nach Absatz 4
Satz 1 Nummer 2, zur Art und Zahl der erreichten Lebenswelten, zur
inhaltlichen Ausrichtung der Leistungen sowie zu den erreichten
Zielgruppen und den Kooperationspartnern zu enthalten.
(6)[[law:sgb_5:20a#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beauftragt einen
unabhängigen Dritten mit der wissenschaftlichen Auswertung und
Begleitung der Wahrnehmung der Aufgaben der Arbeitsgemeinschaften nach
Absatz 3 sowie der Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen nach Absatz 4 Satz 1 und von deren jeweiligen
Auswirkungen auf die Gesundheit der Versicherten. [[law:sgb_5:20a#abs_6_2|2]]Über das Ergebnis
dieser Evaluation berichtet der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
dem Bundesministerium für Gesundheit alle vier Jahre, erstmals zum 1.
[[law:sgb_5:20a#abs_6_3|3]]Juli 2027.
(7)[[law:sgb_5:20a#abs_7_1|1]] Die Krankenkassen wenden für die Wahrnehmung der Aufgaben der
Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 3 und der Aufgaben des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach Absatz 4 ab dem 1. [[law:sgb_5:20a#abs_7_2|2]]Januar
2024 mindestens einen Betrag in Höhe von 0,53 Euro aus dem Betrag auf,
den sie nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten aufzuwenden haben,
und stellen diesen Betrag dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
zur Verfügung. [[law:sgb_5:20a#abs_7_3|3]]Der Betrag ist entsprechend § 20 Absatz 6 Satz 5
jährlich anzupassen. [[law:sgb_5:20a#abs_7_4|4]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt
bis jeweils zum 1. [[law:sgb_5:20a#abs_7_5|5]]Oktober eines Jahres die zur Durchführung seiner
Aufgaben nach Absatz 4 im Folgejahr notwendigen Ausgaben
einschließlich der sächlichen und personellen Aufwendungen fest, die
aus dem Betrag nach Satz 1 finanziert werden. [[law:sgb_5:20a#abs_7_6|6]]Den nach Abzug dieser
Ausgaben verbleibenden Teil der nach Satz 1 zur Verfügung gestellten
Mittel verteilt er nach einem von ihm festzulegenden Schlüssel auf die
Arbeitsgemeinschaften für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz
3\. [[law:sgb_5:20a#abs_7_7|7]]Werden die nach Satz 1 in einem Kalenderjahr zur Verfügung
gestellten Mittel vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder von
einer Arbeitsgemeinschaft nicht verausgabt, so sind sie im Folgejahr
zusätzlich für die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 3 oder Absatz
4 zu verwenden. [[law:sgb_5:20a#abs_7_8|8]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in
seiner Satzung das Verfahren zur Feststellung der Ausgaben und
Aufwendungen nach Satz 3, den Schlüssel zur Verteilung der Mittel nach
Satz 4 und die Verwaltung der Mittel.
(8)[[law:sgb_5:20a#abs_8_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen tritt in die Rechte und
Pflichten der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ein, die
sich aus den nach § 20a Absatz 3 Satz 1 in der bis zum 15. [[law:sgb_5:20a#abs_8_2|2]]Mai 2023
geltenden Fassung durch die Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung für die Bundesrepublik Deutschland begründeten
Zuwendungsrechtsverhältnissen ergeben.