[[{}law:sgb_5:20a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:20c|→]]
=== § 20b Betriebliche Gesundheitsförderung ===
(1)[[law:sgb_5:20b#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen fördern mit Leistungen zur Gesundheitsförderung
in Betrieben (betriebliche Gesundheitsförderung) insbesondere den
Aufbau und die Stärkung gesundheitsförderlicher Strukturen. [[law:sgb_5:20b#abs_1_2|2]]Hierzu
erheben sie unter Beteiligung der Versicherten und der
Verantwortlichen für den Betrieb sowie der Betriebsärzte und der
Fachkräfte für Arbeitssicherheit die gesundheitliche Situation
einschließlich ihrer Risiken und Potenziale und entwickeln Vorschläge
zur Verbesserung der gesundheitlichen Situation sowie zur Stärkung der
gesundheitlichen Ressourcen und Fähigkeiten und unterstützen deren
Umsetzung. [[law:sgb_5:20b#abs_1_3|3]]Für im Rahmen der Gesundheitsförderung in Betrieben
erbrachte Leistungen zur individuellen, verhaltensbezogenen Prävention
gilt § 20 Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
(2)[[law:sgb_5:20b#abs_2_1|1]] Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die
Krankenkassen mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger sowie mit
den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden zusammen. [[law:sgb_5:20b#abs_2_2|2]]Sie
können Aufgaben nach Absatz 1 durch andere Krankenkassen, durch ihre
Verbände oder durch zu diesem Zweck gebildete Arbeitsgemeinschaften
(Beauftragte) mit deren Zustimmung wahrnehmen lassen und sollen bei
der Aufgabenwahrnehmung mit anderen Krankenkassen zusammenarbeiten. §
88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches und § 219 gelten
entsprechend.
(3)[[law:sgb_5:20b#abs_3_1|1]] Die Krankenkassen bieten Unternehmen, insbesondere Einrichtungen
nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 und 2 des
Elften Buches, unter Nutzung bestehender Strukturen in gemeinsamen
regionalen Koordinierungsstellen Beratung und Unterstützung an. [[law:sgb_5:20b#abs_3_2|2]]Die
Beratung und Unterstützung umfasst insbesondere die Information über
Leistungen nach Absatz 1, die Förderung überbetrieblicher Netzwerke
zur betrieblichen Gesundheitsförderung und die Klärung, welche
Krankenkasse im Einzelfall Leistungen nach Absatz 1 im Betrieb
erbringt. [[law:sgb_5:20b#abs_3_3|3]]Örtliche Unternehmensorganisationen und die für die
Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder
der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf
Landesebene maßgeblichen Verbände sollen an der Beratung beteiligt
werden. [[law:sgb_5:20b#abs_3_4|4]]Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
regeln einheitlich und gemeinsam das Nähere über die Aufgaben, die
Arbeitsweise und die Finanzierung der Koordinierungsstellen sowie über
die Beteiligung örtlicher Unternehmensorganisationen und der für die
Wahrnehmung der Interessen der Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 oder
der Einrichtungen nach § 71 Absatz 1 oder 2 des Elften Buches auf
Landesebene maßgeblichen Verbände durch Kooperationsvereinbarungen.
[[law:sgb_5:20b#abs_3_5|5]]Auf die zum Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der
Kooperationsvereinbarungen gebildeten Arbeitsgemeinschaften findet §
94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Zehnten Buches keine Anwendung.
(4)[[law:sgb_5:20b#abs_4_1|1]] Unterschreiten die jährlichen Ausgaben einer Krankenkasse den
Betrag nach § 20 Absatz 6 Satz 2 für Leistungen nach Absatz 1, stellt
die Krankenkasse die nicht verausgabten Mittel dem Spitzenverband Bund
der Krankenkassen zur Verfügung. [[law:sgb_5:20b#abs_4_2|2]]Dieser verteilt die Mittel nach einem
von ihm festzulegenden Schlüssel auf die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen, die Kooperationsvereinbarungen mit
örtlichen Unternehmensorganisationen nach Absatz 3 Satz 4
abgeschlossen haben. [[law:sgb_5:20b#abs_4_3|3]]Die Mittel dienen der Umsetzung der Förderung
überbetrieblicher Netzwerke nach Absatz 3 Satz 2 und der
Kooperationsvereinbarungen nach Absatz 3 Satz 4. [[law:sgb_5:20b#abs_4_4|4]]Die Sätze 1 bis 3
sind bezogen auf Ausgaben einer Krankenkasse für Leistungen nach
Absatz 1 im Jahr 2020 nicht anzuwenden.