[[{}law:sgb_5:20b|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:20d|→]]
=== § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren ===
(1)[[law:sgb_5:20c#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen unterstützen die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung bei ihren Aufgaben zur Verhütung arbeitsbedingter
Gesundheitsgefahren. [[law:sgb_5:20c#abs_1_2|2]]Insbesondere erbringen sie in Abstimmung mit den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung auf spezifische
arbeitsbedingte Gesundheitsrisiken ausgerichtete Maßnahmen zur
betrieblichen Gesundheitsförderung nach § 20b und informieren diese
über die Erkenntnisse, die sie über Zusammenhänge zwischen
Erkrankungen und Arbeitsbedingungen gewonnen haben. [[law:sgb_5:20c#abs_1_3|3]]Ist anzunehmen,
dass bei einem Versicherten eine berufsbedingte gesundheitliche
Gefährdung oder eine Berufskrankheit vorliegt, hat die Krankenkasse
dies unverzüglich den für den Arbeitsschutz zuständigen Stellen und
dem Unfallversicherungsträger mitzuteilen.
(2)[[law:sgb_5:20c#abs_2_1|1]] Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 arbeiten die
Krankenkassen eng mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
sowie mit den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden
zusammen. [[law:sgb_5:20c#abs_2_2|2]]Dazu sollen sie und ihre Verbände insbesondere regionale
Arbeitsgemeinschaften bilden. § 88 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des
Zehnten Buches und § 219 gelten entsprechend.