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=== § 20d Nationale Präventionsstrategie ===
(1)[[law:sgb_5:20d#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen entwickeln im Interesse einer wirksamen und
zielgerichteten Gesundheitsförderung und Prävention mit den Trägern
der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen
Unfallversicherung und den Pflegekassen eine gemeinsame nationale
Präventionsstrategie und gewährleisten ihre Umsetzung und
Fortschreibung im Rahmen der Nationalen Präventionskonferenz nach §
20e.
(2)[[law:sgb_5:20d#abs_2_1|1]] Die Nationale Präventionsstrategie umfasst insbesondere
1. die Vereinbarung bundeseinheitlicher, trägerübergreifender
Rahmenempfehlungen zur Gesundheitsförderung und Prävention nach Absatz
3,
2. die Erstellung eines Berichts über die Entwicklung der
Gesundheitsförderung und Prävention (Präventionsbericht) nach Absatz
4\.
(3)[[law:sgb_5:20d#abs_3_1|1]] Zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität von
Gesundheitsförderung und Prävention sowie der Zusammenarbeit der für
die Erbringung von Leistungen zur Prävention in Lebenswelten und in
Betrieben zuständigen Träger und Stellen vereinbaren die Träger nach
Absatz 1 bundeseinheitliche, trägerübergreifende Rahmenempfehlungen,
insbesondere durch Festlegung gemeinsamer Ziele, vorrangiger
Handlungsfelder und Zielgruppen, der zu beteiligenden Organisationen
und Einrichtungen sowie zu Dokumentations- und Berichtspflichten. [[law:sgb_5:20d#abs_3_2|2]]Die
Träger nach Absatz 1 vereinbaren auch gemeinsame Ziele zur Erhaltung
und zur Förderung der Gesundheit und der Beschäftigungsfähigkeit der
Beschäftigten in Einrichtungen nach § 107 Absatz 1 und Einrichtungen
nach § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches. [[law:sgb_5:20d#abs_3_3|3]]Bei der Festlegung
gemeinsamer Ziele werden auch die Ziele der gemeinsamen deutschen
Arbeitsschutzstrategie sowie die von der Ständigen Impfkommission
gemäß § 20 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes empfohlenen
Schutzimpfungen berücksichtigt. [[law:sgb_5:20d#abs_3_4|4]]Die Rahmenempfehlungen werden im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit, dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundesministerium für
Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat und den Ländern vereinbart. [[law:sgb_5:20d#abs_3_5|5]]Das Bundesministerium für
Gesundheit beteiligt weitere Bundesministerien, soweit die
Rahmenempfehlungen ihre Zuständigkeit berühren. [[law:sgb_5:20d#abs_3_6|6]]An der Vorbereitung
der Rahmenempfehlungen werden die Bundesagentur für Arbeit, die
kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über ihre
Spitzenverbände auf Bundesebene, die für den Arbeitsschutz zuständigen
obersten Landesbehörden sowie die Träger der öffentlichen Jugendhilfe
über die obersten Landesjugendbehörden beteiligt.
(4)[[law:sgb_5:20d#abs_4_1|1]] Die Nationale Präventionskonferenz erstellt den Präventionsbericht
alle vier Jahre, erstmals zum 1. [[law:sgb_5:20d#abs_4_2|2]]Juli 2019, und leitet ihn dem
Bundesministerium für Gesundheit zu. [[law:sgb_5:20d#abs_4_3|3]]Das Bundesministerium für
Gesundheit legt den Bericht den gesetzgebenden Körperschaften des
Bundes vor und fügt eine Stellungnahme der Bundesregierung bei. [[law:sgb_5:20d#abs_4_4|4]]Der
Bericht enthält insbesondere Angaben zu den Erfahrungen mit der
Anwendung der §§ 20 bis 20g und zu den Ausgaben für die Leistungen der
Träger nach Absatz 1 und im Fall des § 20e Absatz 1 Satz 3 bis 5 auch
der Unternehmen der privaten Krankenversicherung und der Unternehmen,
die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, den
Zugangswegen, den erreichten Personen, der Erreichung der gemeinsamen
Ziele und der Zielgruppen, den Erfahrungen mit der Qualitätssicherung
und der Zusammenarbeit bei der Durchführung von Leistungen sowie zu
möglichen Schlussfolgerungen. [[law:sgb_5:20d#abs_4_5|5]]Der Bericht enthält auch Empfehlungen
für die weitere Entwicklung des in § 20 Absatz 6 Satz 1 bestimmten
Ausgabenrichtwerts für Leistungen der Krankenkassen nach den §§ 20 bis
20c und der in § 20 Absatz 6 Satz 2 bestimmten Mindestwerte für
Leistungen der Krankenkassen nach den §§ 20a und 20b. [[law:sgb_5:20d#abs_4_6|6]]Die
Leistungsträger nach Satz 3 erteilen der Nationalen
Präventionskonferenz die für die Erstellung des Präventionsberichts
erforderlichen Auskünfte. [[law:sgb_5:20d#abs_4_7|7]]Das Robert Koch-Institut liefert für den
Präventionsbericht die im Rahmen des Gesundheitsmonitorings erhobenen
relevanten Informationen. [[law:sgb_5:20d#abs_4_8|8]]Die Länder können regionale Erkenntnisse aus
ihrer Gesundheitsberichterstattung für den Präventionsbericht zur
Verfügung stellen.