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=== § 20e Nationale Präventionskonferenz ===
(1)[[law:sgb_5:20e#abs_1_1|1]] Die Aufgabe der Entwicklung und Fortschreibung der nationalen
Präventionsstrategie wird von der Nationalen Präventionskonferenz als
Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Spitzenorganisationen der
Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 mit je zwei Sitzen wahrgenommen.
[[law:sgb_5:20e#abs_1_2|2]]Die Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 setzen die
Präventionsstrategie in engem Zusammenwirken um. [[law:sgb_5:20e#abs_1_3|3]]Im Fall einer
angemessenen finanziellen Beteiligung der Unternehmen der privaten
Krankenversicherung und der Unternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, an Programmen und Projekten im Sinne
der Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1 erhält der Verband
der privaten Krankenversicherungsunternehmen e. [[law:sgb_5:20e#abs_1_4|4]]V. ebenfalls einen
Sitz. [[law:sgb_5:20e#abs_1_5|5]]Die Höhe der hierfür jährlich von den Unternehmen der privaten
Krankenversicherung zur Verfügung zu stellenden Mittel bemisst sich
mindestens nach dem Betrag, den die Krankenkassen nach § 20 Absatz 6
Satz 2 und 3 für Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention
nach § 20a aufzuwenden haben, multipliziert mit der Anzahl der in der
privaten Krankenversicherung Vollversicherten. [[law:sgb_5:20e#abs_1_6|6]]Die Höhe der hierfür
jährlich von den Unternehmen, die die private Pflege-
Pflichtversicherung durchführen, zur Verfügung zu stellenden Mittel
bemisst sich nach dem Betrag, den die Pflegekassen nach § 5 Absatz 2
des Elften Buches für Leistungen zur Prävention in Lebenswelten
aufzuwenden haben, multipliziert mit der Anzahl ihrer Versicherten.
[[law:sgb_5:20e#abs_1_7|7]]Bund und Länder erhalten jeweils vier Sitze mit beratender Stimme.
[[law:sgb_5:20e#abs_1_8|8]]Darüber hinaus entsenden die kommunalen Spitzenverbände auf
Bundesebene, die Bundesagentur für Arbeit, die repräsentativen
Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie das
Präventionsforum jeweils einen Vertreter in die Nationale
Präventionskonferenz, die mit beratender Stimme an den Sitzungen
teilnehmen. [[law:sgb_5:20e#abs_1_9|9]]Die Nationale Präventionskonferenz gibt sich eine
Geschäftsordnung; darin werden insbesondere die Arbeitsweise und das
Beschlussverfahren festgelegt. [[law:sgb_5:20e#abs_1_10|10]]Die Geschäftsordnung muss einstimmig
angenommen werden. [[law:sgb_5:20e#abs_1_11|11]]Die Geschäftsstelle, die die Mitglieder der
Nationalen Präventionskonferenz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe nach
Satz 1 unterstützt, wird bei der Bundeszentrale für gesundheitliche
Aufklärung angesiedelt.
(2)[[law:sgb_5:20e#abs_2_1|1]] Die Nationale Präventionskonferenz wird durch ein Präventionsforum
beraten, das in der Regel einmal jährlich stattfindet. [[law:sgb_5:20e#abs_2_2|2]]Das
Präventionsforum setzt sich aus Vertretern der für die
Gesundheitsförderung und Prävention maßgeblichen Organisationen und
Verbände sowie der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder der
Nationalen Präventionskonferenz nach Absatz 1 zusammen. [[law:sgb_5:20e#abs_2_3|3]]Die Nationale
Präventionskonferenz beauftragt die Bundesvereinigung für Prävention
und Gesundheitsförderung e. [[law:sgb_5:20e#abs_2_4|4]]V. mit der Durchführung des
Präventionsforums und erstattet dieser die notwendigen Aufwendungen.
[[law:sgb_5:20e#abs_2_5|5]]Die Einzelheiten zur Durchführung des Präventionsforums einschließlich
der für die Durchführung notwendigen Kosten werden in der
Geschäftsordnung der Nationalen Präventionskonferenz geregelt.