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=== § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie ===
(1)[[law:sgb_5:20f#abs_1_1|1]] Zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie schließen die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen, auch für die
Pflegekassen, mit den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, den
Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung und mit den in den Ländern
zuständigen Stellen gemeinsame Rahmenvereinbarungen auf Landesebene.
[[law:sgb_5:20f#abs_1_2|2]]Die für die Rahmenvereinbarungen maßgeblichen Leistungen richten sich
nach § 20 Absatz 4 Nummer 2 und 3, nach den §§ 20a bis 20c sowie nach
den für die Pflegekassen, für die Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung und für die Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung jeweils geltenden Leistungsgesetzen.
(2)[[law:sgb_5:20f#abs_2_1|1]] Die an den Rahmenvereinbarungen Beteiligten nach Absatz 1 treffen
Festlegungen unter Berücksichtigung der bundeseinheitlichen,
trägerübergreifenden Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2 Nummer 1
und der regionalen Erfordernisse insbesondere über
1. gemeinsam und einheitlich zu verfolgende Ziele und Handlungsfelder,
2. die Koordinierung von Leistungen zwischen den Beteiligten,
3. die einvernehmliche Klärung von Zuständigkeitsfragen,
4. [[law:sgb_5:20f#abs_2_2|2]]Möglichkeiten der gegenseitigen Beauftragung der Leistungsträger nach
dem Zehnten Buch,
5. die Zusammenarbeit mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und den
Trägern der örtlichen öffentlichen Jugendhilfe sowie über deren
Information über Leistungen der Krankenkassen nach § 20a Absatz 1 Satz
2 und
6. die Mitwirkung weiterer für die Gesundheitsförderung und Prävention
relevanter Einrichtungen und Organisationen.
[[law:sgb_5:20f#abs_2_3|3]]An der Vorbereitung der Rahmenvereinbarungen werden die Bundesagentur
für Arbeit, die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten
Landesbehörden und die kommunalen Spitzenverbände auf Landesebene
beteiligt. [[law:sgb_5:20f#abs_2_4|4]]Sie können den Rahmenvereinbarungen beitreten. [[law:sgb_5:20f#abs_2_5|5]]Auf die zum
Zwecke der Vorbereitung und Umsetzung der Rahmenvereinbarungen
gebildeten Arbeitsgemeinschaften wird § 94 Absatz 1a Satz 2 und 3 des
Zehnten Buches nicht angewendet.