[[{}law:sgb_5:20f|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:20h|→]]
=== § 20g Modellvorhaben ===
(1)[[law:sgb_5:20g#abs_1_1|1]] Die Leistungsträger nach § 20d Absatz 1 und ihre Verbände können
zur Erreichung der in den Rahmenempfehlungen nach § 20d Absatz 2
Nummer 1 festgelegten gemeinsamen Ziele einzeln oder in Kooperation
mit Dritten, insbesondere den in den Ländern zuständigen Stellen nach
§ 20f Absatz 1, Modellvorhaben durchführen. [[law:sgb_5:20g#abs_1_2|2]]Anhand der Modellvorhaben
soll die Qualität und Effizienz der Versorgung mit Leistungen zur
Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten und mit Leistungen
zur betrieblichen Gesundheitsförderung verbessert werden. [[law:sgb_5:20g#abs_1_3|3]]Die
Modellvorhaben können auch der wissenschaftlich fundierten Auswahl
geeigneter Maßnahmen der Zusammenarbeit dienen. [[law:sgb_5:20g#abs_1_4|4]]Die Aufwendungen der
Krankenkassen für Modellvorhaben sind auf die Mittel nach § 20 Absatz
6 Satz 2 anzurechnen.
(2)[[law:sgb_5:20g#abs_2_1|1]] Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf fünf Jahre zu befristen
und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards
wissenschaftlich zu begleiten und auszuwerten.