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=== § 20h Förderung der Selbsthilfe ===
(1)[[law:sgb_5:20h#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern Selbsthilfegruppen und
-organisationen, die sich die gesundheitliche Prävention oder die
Rehabilitation von Versicherten bei einer der im Verzeichnis nach Satz
2 aufgeführten Krankheiten zum Ziel gesetzt haben, sowie
Selbsthilfekontaktstellen im Rahmen der Festlegungen des Absatzes 4.
[[law:sgb_5:20h#abs_1_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt ein Verzeichnis
der Krankheitsbilder, bei deren gesundheitlicher Prävention oder
Rehabilitation eine Förderung zulässig ist; sie haben die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Vertretungen der für die
Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen
Spitzenorganisationen zu beteiligen. [[law:sgb_5:20h#abs_1_3|3]]Selbsthilfekontaktstellen müssen
für eine Förderung ihrer gesundheitsbezogenen Arbeit themen-,
bereichs- und indikationsgruppenübergreifend tätig sein.
(2)[[law:sgb_5:20h#abs_2_1|1]] Die Krankenkassen und ihre Verbände berücksichtigen im Rahmen der
Förderung nach Absatz 1 Satz 1 auch solche digitalen Anwendungen, die
den Anforderungen an den Datenschutz entsprechen und die
Datensicherheit nach dem Stand der Technik gewährleisten.
(3)[[law:sgb_5:20h#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beschließt Grundsätze zu
den Inhalten der Förderung der Selbsthilfe und zur Verteilung der
Fördermittel auf die verschiedenen Förderebenen und Förderbereiche.
[[law:sgb_5:20h#abs_3_2|2]]Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Vertretungen der Selbsthilfe sind zu
beteiligen. [[law:sgb_5:20h#abs_3_3|3]]Die Förderung kann als Pauschal- und Projektförderung
erfolgen.
(4)[[law:sgb_5:20h#abs_4_1|1]] Die Ausgaben der Krankenkassen und ihrer Verbände für die
Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sollen
insgesamt im Jahr 2016 für jeden ihrer Versicherten einen Betrag von
1,05 Euro umfassen; sie sind in den Folgejahren entsprechend der
prozentualen Veränderung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1
des Vierten Buches anzupassen. [[law:sgb_5:20h#abs_4_2|2]]Für die Förderung auf der Landesebene
und in den Regionen sind die Mittel entsprechend dem Wohnort der
Versicherten aufzubringen. [[law:sgb_5:20h#abs_4_3|3]]Mindestens 70 vom Hundert der in Satz 1
bestimmten Mittel sind für die kassenartübergreifende
Pauschalförderung aufzubringen. [[law:sgb_5:20h#abs_4_4|4]]Über die Vergabe der Fördermittel aus
der Pauschalförderung beschließen die Krankenkassen oder ihre Verbände
auf den jeweiligen Förderebenen gemeinsam nach Maßgabe der in Absatz 3
Satz 1 genannten Grundsätze und nach Beratung mit den zur Wahrnehmung
der Interessen der Selbsthilfe jeweils maßgeblichen Vertretungen von
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen. [[law:sgb_5:20h#abs_4_5|5]]Erreicht eine
Krankenkasse den in Satz 1 genannten Betrag der Förderung in einem
Jahr nicht, hat sie die nicht verausgabten Fördermittel im Folgejahr
zusätzlich für die Pauschalförderung zur Verfügung zu stellen.