[[{}law:sgb_5:20h|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:20j|→]]
=== § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung ===
(1)[[law:sgb_5:20i#abs_1_1|1]] Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im
Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig
davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger
haben. [[law:sgb_5:20i#abs_1_2|2]]Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten
Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur
dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung
bedingt ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein
besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer
übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen.
[[law:sgb_5:20i#abs_1_3|3]]Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen
bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf
der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim
Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes
unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen
für die öffentliche Gesundheit; die Leistungen können auch
Schutzimpfungen mit zugelassenen Arzneimitteln für Indikationen und
Indikationsbereiche umfassen, für die die Arzneimittel nicht von der
zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen Kommission
zugelassen sind. [[law:sgb_5:20i#abs_1_4|4]]Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen
Impfkommission sind besonders zu begründen. [[law:sgb_5:20i#abs_1_5|5]]Zu Änderungen der
Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame
Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung
eine Entscheidung zu treffen. [[law:sgb_5:20i#abs_1_6|6]]Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß
zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission
empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz
2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.
(2)[[law:sgb_5:20i#abs_2_1|1]] Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und
andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen.
(3)[[law:sgb_5:20i#abs_3_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach
Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere
bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe haben. [[law:sgb_5:20i#abs_3_2|2]]Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, bis zum 7. [[law:sgb_5:20i#abs_3_3|3]]April 2023 im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu bestimmen, dass
1. [[law:sgb_5:20i#abs_3_4|4]]Versicherte Anspruch auf
a) bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres
Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für
einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche
Personen behandeln, betreuen oder pflegen oder wenn sie zur
Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen, Kritischer
Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der Daseinsvorsorge eine
Schlüsselstellung besitzen,
b) bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion
mit einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von
Antikörpern gegen diesen Krankheitserreger haben,
c) bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der
Rechtsverordnung festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant
erhöhten Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf
nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 gehören,
2. [[law:sgb_5:20i#abs_3_5|5]]Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert
sind, Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben.
[[law:sgb_5:20i#abs_3_6|6]]Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt
werden; er umfasst auch die Ausstellung einer Impf- und
Testdokumentation sowie von COVID-19-Zertifikaten nach den §§ 22 und
22a des Infektionsschutzgesetzes. [[law:sgb_5:20i#abs_3_7|7]]Sofern in der Rechtsverordnung nach
Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein Anspruch auf
Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt wird, kann
zugleich im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen eine
Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen
festgelegt werden; die in § 20 Absatz 2a Satz 1 des
Infektionsschutzgesetzes genannten Impfziele sind dabei zu
berücksichtigen. [[law:sgb_5:20i#abs_3_8|8]]Als Priorisierungskriterien kommen insbesondere das
Alter der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr
behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS-
CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen
staatlichen Funktionen, Kritischen Infrastrukturen oder zentralen
Bereichen der Daseinsvorsorge in Betracht. [[law:sgb_5:20i#abs_3_9|9]]Ein Anspruch nach Satz 2
Nummer 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die betroffene Person bereits
einen Anspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten
Leistungen hat oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für
diese Leistungen hätte. [[law:sgb_5:20i#abs_3_10|10]]Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2
Nummer 1 Buchstabe c ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird,
ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
herzustellen und kann eine Zuzahlung durch den berechtigten
Personenkreis vorgesehen werden. [[law:sgb_5:20i#abs_3_11|11]]Sofern in der Rechtsverordnung nach
Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-
CoV-2 auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen
Krankenversicherung versichert sind, festgelegt wird, beteiligen sich
die privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig in Höhe von 7
Prozent an den Kosten, soweit diese nicht von Bund oder Ländern
getragen werden. [[law:sgb_5:20i#abs_3_12|12]]Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhörung
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen
Bundesvereinigung zu erlassen. [[law:sgb_5:20i#abs_3_13|13]]Sofern in der Rechtsverordnung nach
Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der
spezifischen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch die
Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut anzuhören. [[law:sgb_5:20i#abs_3_14|14]]Sofern in
der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzmasken
festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch der Deutsche
Apothekerverband anzuhören. [[law:sgb_5:20i#abs_3_15|15]]Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2
Regelungen für Personen enthält, die privat krankenversichert sind,
ist vor Erlass der Rechtsverordnung auch der Verband der Privaten
Krankenversicherung anzuhören. [[law:sgb_5:20i#abs_3_16|16]]In der Rechtsverordnung nach Satz 2
kann auch das Nähere geregelt werden
1. zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach
Satz 2 Nummer 1,
2. zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten
Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung
eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und
Abrechnung der Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren,
3. zur Organisation der Versorgung einschließlich der
Mitwirkungspflichten der Kassenärztlichen Vereinigungen und der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei der Versorgung mit den in Satz
2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen,
4. zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und
Kosten aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds,
5. zur anteiligen Kostentragung durch die privaten
Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 8, insbesondere zum
Verfahren und zu den Zahlungsmodalitäten, und
6. zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere
an das Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung
durchgeführten Maßnahmen.
[[law:sgb_5:20i#abs_3_17|17]]Im Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:20i#abs_3_18|18]]Januar 2021 bis zum 31. [[law:sgb_5:20i#abs_3_19|19]]Dezember 2021 werden
aufgrund von Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und
b, auch in Verbindung mit Nummer 2, sowie Satz 13 Nummer 4 aus der
Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus
Bundesmitteln erstattet, soweit die Erstattung nicht bereits gemäß §
12a des Haushaltsgesetzes 2021 erfolgt. [[law:sgb_5:20i#abs_3_20|20]]Soweit Leistungen nach Satz 2
Nummer 1 Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds
finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu erstatten; in den
Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in
Verbindung mit Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmitteln für
weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt werden. [[law:sgb_5:20i#abs_3_21|21]]Das Bundesministerium
für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates ausschließlich zur Abwicklung einer aufgrund des
Satzes 2 erlassenen Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen
dieser Rechtsverordnung, die die Abrechnung und die Prüfung bereits
erbrachter Leistungen, die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des
Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser Zahlungen aus
Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. [[law:sgb_5:20i#abs_3_22|22]]Dezember 2028 fortgelten. [[law:sgb_5:20i#abs_3_23|23]]Soweit
und solange eine auf Grund des Satzes 1 oder des Satzes 2 erlassene
Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss,
soweit die Ständige Impfkommission Empfehlungen für Schutzimpfungen
abgegeben hat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen
Rechtsverordnung besteht, in Abweichung von Absatz 1 Satz 5
Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von diesen
Schutzimpfungen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem
Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Richtlinien nach §
92 zu bestimmen; die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen
Schutzimpfungen dürfen nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung so
lange erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.
(4)[[law:sgb_5:20i#abs_4_1|1]] Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den
Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung
einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein.
[[law:sgb_5:20i#abs_4_2|2]]Die Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über
fällige Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2
und 3, auf die sie einen Anspruch auf Leistungen haben,
versichertenbezogen informieren.
(5)[[law:sgb_5:20i#abs_5_1|1]] Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem
Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:20i#abs_5_2|2]]Januar 2021 bis zum 31. [[law:sgb_5:20i#abs_5_3|3]]Dezember 2021 nach Absatz 3
Satz 8 und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an
den Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet. [[law:sgb_5:20i#abs_5_4|4]]Der Verband
der Privaten Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium für
Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Beträge bis zum 30.
[[law:sgb_5:20i#abs_5_5|5]]November 2021 für den Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:20i#abs_5_6|6]]Januar 2021 bis zum 30. [[law:sgb_5:20i#abs_5_7|7]]November
2021 und bis zum 31. [[law:sgb_5:20i#abs_5_8|8]]März 2022 für den Zeitraum vom 1. [[law:sgb_5:20i#abs_5_9|9]]Dezember 2021
bis zum 31. [[law:sgb_5:20i#abs_5_10|10]]Dezember 2021 mit. [[law:sgb_5:20i#abs_5_11|11]]Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der
in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der Privaten
Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband
der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der
Zahlungsbelege über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung
an die Länder geleisteten Zahlungen nachzuweisen. [[law:sgb_5:20i#abs_5_12|12]]Das
Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten
Krankenversicherung nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und der
Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. [[law:sgb_5:20i#abs_5_13|13]]Der
Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom
Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die privaten
Krankenversicherungsunternehmen.