[[{}law:sgb_5:20i|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:20k|→]] === § 20j Präexpositionsprophylaxe === (1)[[law:sgb_5:20j#abs_1_1|1]] Versicherte mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko, die das 16\. [[law:sgb_5:20j#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf 1. ärztliche Beratung über Fragen der medikamentösen Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie 2. [[law:sgb_5:20j#abs_1_3|3]]Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind. (2)[[law:sgb_5:20j#abs_2_1|1]] Das Nähere zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zu den Voraussetzungen für die Ausführung der Leistungen vereinbaren die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bis zum 31. [[law:sgb_5:20j#abs_2_2|2]]Juli 2019 mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:20j#abs_2_3|3]]September 2019 als Bestandteil der Bundesmantelverträge. (3)[[law:sgb_5:20j#abs_3_1|1]] Auf Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 2 hat der Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen zu überprüfen und spätestens innerhalb eines Monats nach Abschluss dieser Vereinbarung anzupassen. (4)[[law:sgb_5:20j#abs_4_1|1]] Versicherte nach Absatz 1 haben nach Beratung Anspruch auf Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur Präexpositionsprophylaxe. (5)[[law:sgb_5:20j#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Wirkungen der ärztlichen Verordnung der Präexpositionsprophylaxe auf das Infektionsgeschehen im Bereich sexuell übertragbarer Krankheiten bis Ende 2020 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards.