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=== § 20j Präexpositionsprophylaxe ===
(1)[[law:sgb_5:20j#abs_1_1|1]] Versicherte mit einem substantiellen HIV-Infektionsrisiko, die das
16\. [[law:sgb_5:20j#abs_1_2|2]]Lebensjahr vollendet haben, haben Anspruch auf
1. ärztliche Beratung über Fragen der medikamentösen
Präexpositionsprophylaxe zur Verhütung einer Ansteckung mit HIV sowie
2. [[law:sgb_5:20j#abs_1_3|3]]Untersuchungen, die bei Anwendung der für die medikamentöse
Präexpositionsprophylaxe zugelassenen Arzneimittel erforderlich sind.
(2)[[law:sgb_5:20j#abs_2_1|1]] Das Nähere zum Kreis der Anspruchsberechtigten und zu den
Voraussetzungen für die Ausführung der Leistungen vereinbaren die
Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen bis zum 31. [[law:sgb_5:20j#abs_2_2|2]]Juli 2019 mit Wirkung zum 1. [[law:sgb_5:20j#abs_2_3|3]]September 2019
als Bestandteil der Bundesmantelverträge.
(3)[[law:sgb_5:20j#abs_3_1|1]] Auf Grundlage der Vereinbarung nach Absatz 2 hat der
Bewertungsausschuss den einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche
Leistungen zu überprüfen und spätestens innerhalb eines Monats nach
Abschluss dieser Vereinbarung anzupassen.
(4)[[law:sgb_5:20j#abs_4_1|1]] Versicherte nach Absatz 1 haben nach Beratung Anspruch auf
Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zur
Präexpositionsprophylaxe.
(5)[[law:sgb_5:20j#abs_5_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Wirkungen der
ärztlichen Verordnung der Präexpositionsprophylaxe auf das
Infektionsgeschehen im Bereich sexuell übertragbarer Krankheiten bis
Ende 2020 nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards.