[[{}law:sgb_5:20j|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:21|→]]
=== § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz ===
(1)[[law:sgb_5:20k#abs_1_1|1]] Die Krankenkasse sieht in der Satzung Leistungen zur Förderung des
selbstbestimmten gesundheitsorientierten Einsatzes digitaler oder
telemedizinischer Anwendungen und Verfahren durch die Versicherten
vor. [[law:sgb_5:20k#abs_1_2|2]]Die Leistungen sollen dazu dienen, die für die Nutzung digitaler
oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen
Kompetenzen zu vermitteln. [[law:sgb_5:20k#abs_1_3|3]]Die Krankenkasse legt dabei die
Festlegungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach Absatz 2
zugrunde.
(2)[[law:sgb_5:20k#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt unter
Einbeziehung unabhängigen, ärztlichen, psychologischen, pflegerischen,
informationstechnologischen und sozialwissenschaftlichen Sachverstands
das Nähere zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu
Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach Absatz 1.
(3)[[law:sgb_5:20k#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit alle zwei Jahre, erstmals bis zum 31.
[[law:sgb_5:20k#abs_3_2|2]]Dezember 2021, wie und in welchem Umfang seine Mitglieder den
Versicherten Leistungen nach Absatz 1 gewähren. [[law:sgb_5:20k#abs_3_3|3]]Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen bestimmt zu diesem Zweck die von seinen
Mitgliedern zu übermittelnden statistischen Informationen über die
erstatteten Leistungen sowie Art und Umfang der Übermittlung.