[[{}law:sgb_5:20k|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:22|→]]
=== § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) ===
(1)[[law:sgb_5:21#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen haben im Zusammenwirken mit den Zahnärzten und
den für die Zahngesundheitspflege in den Ländern zuständigen Stellen
unbeschadet der Aufgaben anderer gemeinsam und einheitlich Maßnahmen
zur Erkennung und Verhütung von Zahnerkrankungen ihrer Versicherten,
die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu fördern und
sich an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. [[law:sgb_5:21#abs_1_2|2]]Sie haben auf
flächendeckende Maßnahmen hinzuwirken. [[law:sgb_5:21#abs_1_3|3]]In Schulen und
Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko
der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum
16\. [[law:sgb_5:21#abs_1_4|4]]Lebensjahr durchgeführt. [[law:sgb_5:21#abs_1_5|5]]Die Maßnahmen sollen vorrangig in
Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt
werden; sie sollen sich insbesondere auf die Untersuchung der
Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus, Zahnschmelzhärtung,
Ernährungsberatung und Mundhygiene erstrecken. [[law:sgb_5:21#abs_1_6|6]]Für Kinder mit
besonders hohem Kariesrisiko sind spezifische Programme zu entwickeln.
(2)[[law:sgb_5:21#abs_2_1|1]] Zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 schließen die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen mit den
zuständigen Stellen nach Absatz 1 Satz 1 gemeinsame
Rahmenvereinbarungen. [[law:sgb_5:21#abs_2_2|2]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat
bundeseinheitliche Rahmenempfehlungen insbesondere über Inhalt,
Finanzierung, nicht versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle
zu beschließen.
(3)[[law:sgb_5:21#abs_3_1|1]] Kommt eine gemeinsame Rahmenvereinbarung nach Absatz 2 Satz 1
nicht zustande, werden Inhalt, Finanzierung, nicht
versichertenbezogene Dokumentation und Kontrolle unter
Berücksichtigung der bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung der
Landesregierung bestimmt.