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==== § 211 Aufgaben der Landesverbände ====
(1)[[law:sgb_5:211#abs_1_1|1]] Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen
Aufgaben zu erfüllen.
(2)[[law:sgb_5:211#abs_2_1|1]] Die Landesverbände unterstützen die Mitgliedskassen bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen,
insbesondere durch
1. [[law:sgb_5:211#abs_2_2|2]]Beratung und Unterrichtung,
2. [[law:sgb_5:211#abs_2_3|3]]Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu
Verbandszwecken,
3. [[law:sgb_5:211#abs_2_4|4]]Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern
der Sozialversicherung, soweit sie von der Mitgliedskasse hierzu
bevollmächtigt worden sind,
4. [[law:sgb_5:211#abs_2_5|5]]Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern
der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten,
5. [[law:sgb_5:211#abs_2_6|6]]Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den
Mitgliedskassen,
6. [[law:sgb_5:211#abs_2_7|7]]Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und
Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten,
7. [[law:sgb_5:211#abs_2_8|8]]Arbeitstagungen,
8. [[law:sgb_5:211#abs_2_9|9]]Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die
automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung
sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den
Mitgliedskassen.
(3)[[law:sgb_5:211#abs_3_1|1]] Die Landesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der
Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen; § 30 Abs. 3 des Vierten
Buches ist entsprechend anzuwenden.
(4)[[law:sgb_5:211#abs_4_1|1]] Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes
erforderlichen Mittel werden von seinen Mitgliedskassen sowie von den
Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im
Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht. [[law:sgb_5:211#abs_4_2|2]]Die
mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen nach § 207 Abs.
[[law:sgb_5:211#abs_4_3|3]]1 Satz 3 bleibt unberührt. [[law:sgb_5:211#abs_4_4|4]]Das Nähere zur Aufbringung der Mittel nach
Satz 1 vereinbaren die Landesverbände. [[law:sgb_5:211#abs_4_5|5]]Kommt die Vereinbarung nach
Satz 3 nicht bis zum 1. [[law:sgb_5:211#abs_4_6|6]]November eines Jahres zustande, wird der
Inhalt der Vereinbarung durch eine von den Vertragsparteien zu
bestimmende Schiedsperson festgelegt.