[[{}law:sgb_5:210|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:211a|→]] ==== § 211 Aufgaben der Landesverbände ==== (1)[[law:sgb_5:211#abs_1_1|1]] Die Landesverbände haben die ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. (2)[[law:sgb_5:211#abs_2_1|1]] Die Landesverbände unterstützen die Mitgliedskassen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch 1. [[law:sgb_5:211#abs_2_2|2]]Beratung und Unterrichtung, 2. [[law:sgb_5:211#abs_2_3|3]]Sammlung und Aufbereitung von statistischem Material zu Verbandszwecken, 3. [[law:sgb_5:211#abs_2_4|4]]Abschluß und Änderung von Verträgen, insbesondere mit anderen Trägern der Sozialversicherung, soweit sie von der Mitgliedskasse hierzu bevollmächtigt worden sind, 4. [[law:sgb_5:211#abs_2_5|5]]Übernahme der Vertretung der Mitgliedskassen gegenüber anderen Trägern der Sozialversicherung, Behörden und Gerichten, 5. [[law:sgb_5:211#abs_2_6|6]]Entscheidung von Zuständigkeitskonflikten zwischen den Mitgliedskassen, 6. [[law:sgb_5:211#abs_2_7|7]]Förderung und Mitwirkung bei der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung der bei den Mitgliedskassen Beschäftigten, 7. [[law:sgb_5:211#abs_2_8|8]]Arbeitstagungen, 8. [[law:sgb_5:211#abs_2_9|9]]Entwicklung und Abstimmung von Verfahren und Programmen für die automatische Datenverarbeitung, den Datenschutz und die Datensicherung sowie den Betrieb von Rechenzentren in Abstimmung mit den Mitgliedskassen. (3)[[law:sgb_5:211#abs_3_1|1]] Die Landesverbände sollen die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und Verwaltung unterstützen; § 30 Abs. 3 des Vierten Buches ist entsprechend anzuwenden. (4)[[law:sgb_5:211#abs_4_1|1]] Die für die Finanzierung der Aufgaben eines Landesverbandes erforderlichen Mittel werden von seinen Mitgliedskassen sowie von den Krankenkassen derselben Kassenart mit Mitgliedern mit Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich des Landesverbandes aufgebracht. [[law:sgb_5:211#abs_4_2|2]]Die mitgliedschaftsrechtliche Zuordnung der Krankenkassen nach § 207 Abs. [[law:sgb_5:211#abs_4_3|3]]1 Satz 3 bleibt unberührt. [[law:sgb_5:211#abs_4_4|4]]Das Nähere zur Aufbringung der Mittel nach Satz 1 vereinbaren die Landesverbände. [[law:sgb_5:211#abs_4_5|5]]Kommt die Vereinbarung nach Satz 3 nicht bis zum 1. [[law:sgb_5:211#abs_4_6|6]]November eines Jahres zustande, wird der Inhalt der Vereinbarung durch eine von den Vertragsparteien zu bestimmende Schiedsperson festgelegt.