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==== § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen ====
(1)[[law:sgb_5:212#abs_1_1|1]] Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_2|2]]Dezember 2008 geltenden
Fassung bestehenden Bundesverbände werden kraft Gesetzes zum 1. [[law:sgb_5:212#abs_1_3|3]]Januar
2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt.
[[law:sgb_5:212#abs_1_4|4]]Gesellschafter der Gesellschaften sind die am 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_5|5]]Dezember 2008
vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbandes. [[law:sgb_5:212#abs_1_6|6]]Die
Gesellschaften sind bis zum 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_7|7]]Dezember 2012 verpflichtet, den bei
den bis zum 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_8|8]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden unbefristet
tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln.
[[law:sgb_5:212#abs_1_9|9]]So lange sind betriebsbedingte Kündigungen unzulässig. [[law:sgb_5:212#abs_1_10|10]]Nach dem 31.
[[law:sgb_5:212#abs_1_11|11]]Dezember 2012 steht es den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand
der Gesellschaft und die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse zu
entscheiden. [[law:sgb_5:212#abs_1_12|12]]Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes
ergibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. [[law:sgb_5:212#abs_1_13|13]]Der Gesellschaft nach Satz
1 können Krankenkassen der jeweiligen Kassenart beitreten.
(2)[[law:sgb_5:212#abs_2_1|1]] (weggefallen)
(3)[[law:sgb_5:212#abs_3_1|1]] Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines
Landesverbands wahr.
(4)[[law:sgb_5:212#abs_4_1|1]] Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind Rechtsnachfolger der nach §
212 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:212#abs_4_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden
Bundesverbände. [[law:sgb_5:212#abs_4_3|3]]Zweck der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich
nach § 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich vereinbarten
Aufgaben. [[law:sgb_5:212#abs_4_4|4]]Bis zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gelten die
zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Pflichten und
Rechte als vereinbart. [[law:sgb_5:212#abs_4_5|5]]Das Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung.
(5)[[law:sgb_5:212#abs_5_1|1]] Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen. [[law:sgb_5:212#abs_5_2|2]]Die
Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen.
[[law:sgb_5:212#abs_5_3|3]]Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in
das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:212#abs_5_4|4]]Die
Ersatzkassen haben für alle Verträge auf Landesebene, die nicht
gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen
Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen. [[law:sgb_5:212#abs_5_5|5]]Ersatzkassen
können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen.
[[law:sgb_5:212#abs_5_6|6]]Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene
müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten
mit Abschlussbefugnis einigen. [[law:sgb_5:212#abs_5_7|7]]In den Fällen der Sätze 5 und 6 können
die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte
benennen. [[law:sgb_5:212#abs_5_8|8]]Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die Ersatzkassen
für sonstige Maßnahmen und Entscheidungen einen gemeinsamen Vertreter
zu benennen. [[law:sgb_5:212#abs_5_9|9]]Können sich die Ersatzkassen in den Fällen der Sätze 6
und 8 nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, bestimmt die
Aufsicht den Vertreter. [[law:sgb_5:212#abs_5_10|10]]Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass
von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der
Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis.
(6)[[law:sgb_5:212#abs_6_1|1]] Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Krankenkassen der anderen
Kassenarten entsprechend. [[law:sgb_5:212#abs_6_2|2]]Besteht in einem Land ein Landesverband,
gilt abweichend von Satz 1 der Landesverband als Bevollmächtigter der
Kassenart. [[law:sgb_5:212#abs_6_3|3]]Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufgaben eines
Landesverbandes von einer Krankenkasse oder einem anderen
Landesverband nach § 207 wahrgenommen werden. [[law:sgb_5:212#abs_6_4|4]]Bestehen in einem Land
mehrere Landesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen
Zuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte.