[[{}law:sgb_5:211a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:213|→]] ==== § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen ==== (1)[[law:sgb_5:212#abs_1_1|1]] Die nach § 212 Abs. 1 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände werden kraft Gesetzes zum 1. [[law:sgb_5:212#abs_1_3|3]]Januar 2009 in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt. [[law:sgb_5:212#abs_1_4|4]]Gesellschafter der Gesellschaften sind die am 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_5|5]]Dezember 2008 vorhandenen Mitglieder des jeweiligen Bundesverbandes. [[law:sgb_5:212#abs_1_6|6]]Die Gesellschaften sind bis zum 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_7|7]]Dezember 2012 verpflichtet, den bei den bis zum 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_8|8]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden unbefristet tätigen Angestellten ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln. [[law:sgb_5:212#abs_1_9|9]]So lange sind betriebsbedingte Kündigungen unzulässig. [[law:sgb_5:212#abs_1_10|10]]Nach dem 31. [[law:sgb_5:212#abs_1_11|11]]Dezember 2012 steht es den Gesellschaftern frei, über den Fortbestand der Gesellschaft und die Gestaltung der Gesellschaftsverhältnisse zu entscheiden. [[law:sgb_5:212#abs_1_12|12]]Soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts Anwendung. [[law:sgb_5:212#abs_1_13|13]]Der Gesellschaft nach Satz 1 können Krankenkassen der jeweiligen Kassenart beitreten. (2)[[law:sgb_5:212#abs_2_1|1]] (weggefallen) (3)[[law:sgb_5:212#abs_3_1|1]] Für die knappschaftliche Krankenversicherung nimmt die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Aufgaben eines Landesverbands wahr. (4)[[law:sgb_5:212#abs_4_1|1]] Die Gesellschaften nach Absatz 1 sind Rechtsnachfolger der nach § 212 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:212#abs_4_2|2]]Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände. [[law:sgb_5:212#abs_4_3|3]]Zweck der Gesellschaft ist die Erfüllung ihrer sich nach § 214 ergebenden oder zusätzlich vertraglich vereinbarten Aufgaben. [[law:sgb_5:212#abs_4_4|4]]Bis zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrages gelten die zur Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderlichen Pflichten und Rechte als vereinbart. [[law:sgb_5:212#abs_4_5|5]]Das Betriebsverfassungsgesetz findet Anwendung. (5)[[law:sgb_5:212#abs_5_1|1]] Die Ersatzkassen können sich zu Verbänden zusammenschließen. [[law:sgb_5:212#abs_5_2|2]]Die Verbände haben in der Satzung ihre Zwecke und Aufgaben festzusetzen. [[law:sgb_5:212#abs_5_3|3]]Die Satzungen bedürfen der Genehmigung, der Antrag auf Eintragung in das Vereinsregister der Einwilligung der Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:212#abs_5_4|4]]Die Ersatzkassen haben für alle Verträge auf Landesebene, die nicht gemeinsam und einheitlich abzuschließen sind, jeweils einen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis zu benennen. [[law:sgb_5:212#abs_5_5|5]]Ersatzkassen können sich auf eine gemeinsame Vertretung auf Landesebene einigen. [[law:sgb_5:212#abs_5_6|6]]Für gemeinsam und einheitlich abzuschließende Verträge auf Landesebene müssen sich die Ersatzkassen auf einen gemeinsamen Bevollmächtigten mit Abschlussbefugnis einigen. [[law:sgb_5:212#abs_5_7|7]]In den Fällen der Sätze 5 und 6 können die Ersatzkassen die Verbände der Ersatzkassen als Bevollmächtigte benennen. [[law:sgb_5:212#abs_5_8|8]]Sofern nichts anderes bestimmt ist, haben die Ersatzkassen für sonstige Maßnahmen und Entscheidungen einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. [[law:sgb_5:212#abs_5_9|9]]Können sich die Ersatzkassen in den Fällen der Sätze 6 und 8 nicht auf einen gemeinsamen Vertreter einigen, bestimmt die Aufsicht den Vertreter. [[law:sgb_5:212#abs_5_10|10]]Soweit für die Aufgabenerfüllung der Erlass von Verwaltungsakten notwendig ist, haben im Falle der Bevollmächtigung die Verbände der Ersatzkassen hierzu die Befugnis. (6)[[law:sgb_5:212#abs_6_1|1]] Absatz 5 Satz 6, 8 und 9 gilt für die Krankenkassen der anderen Kassenarten entsprechend. [[law:sgb_5:212#abs_6_2|2]]Besteht in einem Land ein Landesverband, gilt abweichend von Satz 1 der Landesverband als Bevollmächtigter der Kassenart. [[law:sgb_5:212#abs_6_3|3]]Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Aufgaben eines Landesverbandes von einer Krankenkasse oder einem anderen Landesverband nach § 207 wahrgenommen werden. [[law:sgb_5:212#abs_6_4|4]]Bestehen in einem Land mehrere Landesverbände, gelten diese in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als Bevollmächtigte.