[[{}law:sgb_5:212|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:214|→]] ==== § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse ==== (1)[[law:sgb_5:213#abs_1_1|1]] Das den bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_1_2|2]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden zustehende Vermögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts um. [[law:sgb_5:213#abs_1_3|3]]Für die Arbeitsverhältnisse findet § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung. [[law:sgb_5:213#abs_1_4|4]]Für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. [[law:sgb_5:213#abs_1_5|5]]Bei Auflösung eines Verbandes der Ersatzkassen oder des Austritts eines Mitglieds aus einem Verband der Ersatzkassen haften die Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Versorgung zeitlich unbeschränkt. [[law:sgb_5:213#abs_1_6|6]]Die bei den bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_1_7|7]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden tätigen Angestellten, für die die Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen Dienstordnungen bei den Gesellschaften beschäftigt. § 168 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend. [[law:sgb_5:213#abs_1_8|8]]Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben einen Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband ihrer Wahl; der Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_1_9|9]]Dezember 2008 geltenden Fassung gewesen sein, bei dem der Dienstordnungsangestellte angestellt war. [[law:sgb_5:213#abs_1_10|10]]Der Landesverband oder die Krankenkasse, der oder die einen Dienstordnungsangestellten oder einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen Arbeitsplatz bei einem der bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_1_11|11]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbände oder bei einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts weggefallen ist, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände oder Krankenkassen der Kassenart. [[law:sgb_5:213#abs_1_12|12]]Für die Vergütungs- und Versorgungsansprüche haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. [[law:sgb_5:213#abs_1_13|13]]Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen. (2)[[law:sgb_5:213#abs_2_1|1]] Die in den Bundesverbänden bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_2_2|2]]Dezember 2008 bestehenden Personalräte nehmen ab dem 1. [[law:sgb_5:213#abs_2_3|3]]Januar 2009 die Aufgaben eines Betriebsrates mit dessen Rechten und Pflichten nach dem Betriebsverfassungsgesetz übergangsweise wahr. [[law:sgb_5:213#abs_2_4|4]]Das Übergangsmandat endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist; es besteht längstens bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_2_5|5]]Mai 2010. (3)[[law:sgb_5:213#abs_3_1|1]] Die in den Bundesverbänden am 31. [[law:sgb_5:213#abs_3_2|2]]Dezember 2008 jeweils bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden. (4)[[law:sgb_5:213#abs_4_1|1]] Auf die bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_4_2|2]]Dezember 2008 förmlich eingeleiteten Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverbände finden bis zu deren Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes sinngemäß Anwendung. [[law:sgb_5:213#abs_4_3|3]]Dies gilt auch für Verfahren vor der Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. [[law:sgb_5:213#abs_4_4|4]]In den Fällen der Sätze 1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige Arbeitnehmervertretung. (5)[[law:sgb_5:213#abs_5_1|1]] Bei der Fusion von Landesverbänden wird die Gesellschaft mit dem Rechtsnachfolger des fusionierten Landesverbandes fortgeführt. (6)[[law:sgb_5:213#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund soll den Beschäftigten der nach § 212 Abs. [[law:sgb_5:213#abs_6_2|2]]1 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_6_3|3]]Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden Bundesverbände sowie den Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen eine Anstellung anbieten, soweit dies für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund erforderlich ist. [[law:sgb_5:213#abs_6_4|4]]Einer vorherigen Ausschreibung bedarf es nicht.