[[{}law:sgb_5:212|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:214|→]]
==== § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse ====
(1)[[law:sgb_5:213#abs_1_1|1]] Das den bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_1_2|2]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden
zustehende Vermögen wandelt sich in Gesamthandsvermögen der
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts um. [[law:sgb_5:213#abs_1_3|3]]Für die Arbeitsverhältnisse
findet § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend Anwendung. [[law:sgb_5:213#abs_1_4|4]]Für
Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag einschließlich der Ansprüche
auf Versorgung haften die Gesellschafter zeitlich unbeschränkt. [[law:sgb_5:213#abs_1_5|5]]Bei
Auflösung eines Verbandes der Ersatzkassen oder des Austritts eines
Mitglieds aus einem Verband der Ersatzkassen haften die
Vereinsmitglieder für Ansprüche aus Dienst- und Arbeitsvertrag
einschließlich der Ansprüche auf Versorgung zeitlich unbeschränkt. [[law:sgb_5:213#abs_1_6|6]]Die
bei den bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_1_7|7]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden tätigen
Angestellten, für die die Dienstordnung gilt, werden unter Wahrung
ihrer Rechtsstellung und Fortgeltung der jeweiligen Dienstordnungen
bei den Gesellschaften beschäftigt. § 168 Absatz 1 und 2 gilt
entsprechend. [[law:sgb_5:213#abs_1_8|8]]Angestellte, für die die Dienstordnung gilt, haben einen
Anspruch auf Anstellung bei einem Landesverband ihrer Wahl; der
Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in
der bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_1_9|9]]Dezember 2008 geltenden Fassung gewesen sein, bei dem
der Dienstordnungsangestellte angestellt war. [[law:sgb_5:213#abs_1_10|10]]Der Landesverband oder
die Krankenkasse, der oder die einen Dienstordnungsangestellten oder
einen übrigen Beschäftigten anstellt, dessen Arbeitsplatz bei einem
der bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_1_11|11]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbände oder bei
einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts
weggefallen ist, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen
Landesverbände oder Krankenkassen der Kassenart. [[law:sgb_5:213#abs_1_12|12]]Für die Vergütungs-
und Versorgungsansprüche haften die Gesellschafter zeitlich
unbeschränkt. [[law:sgb_5:213#abs_1_13|13]]Die Sätze 6 bis 9 gelten auch für die Beschäftigten der
Verbände der Ersatzkassen.
(2)[[law:sgb_5:213#abs_2_1|1]] Die in den Bundesverbänden bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_2_2|2]]Dezember 2008 bestehenden
Personalräte nehmen ab dem 1. [[law:sgb_5:213#abs_2_3|3]]Januar 2009 die Aufgaben eines
Betriebsrates mit dessen Rechten und Pflichten nach dem
Betriebsverfassungsgesetz übergangsweise wahr. [[law:sgb_5:213#abs_2_4|4]]Das Übergangsmandat
endet, sobald ein Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt
gegeben ist; es besteht längstens bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_2_5|5]]Mai 2010.
(3)[[law:sgb_5:213#abs_3_1|1]] Die in den Bundesverbänden am 31. [[law:sgb_5:213#abs_3_2|2]]Dezember 2008 jeweils
bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des
bürgerlichen Rechts als Betriebsvereinbarungen für längstens 24 Monate
fort, soweit sie nicht durch andere Regelungen ersetzt werden.
(4)[[law:sgb_5:213#abs_4_1|1]] Auf die bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_4_2|2]]Dezember 2008 förmlich eingeleiteten
Beteiligungsverfahren im Bereich der Bundesverbände finden bis zu
deren Abschluss die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes
sinngemäß Anwendung. [[law:sgb_5:213#abs_4_3|3]]Dies gilt auch für Verfahren vor der
Einigungsstelle und den Verwaltungsgerichten. [[law:sgb_5:213#abs_4_4|4]]In den Fällen der Sätze
1 und 2 tritt in diesen Verfahren an die Stelle der Personalvertretung
die nach dem Betriebsverfassungsgesetz zuständige
Arbeitnehmervertretung.
(5)[[law:sgb_5:213#abs_5_1|1]] Bei der Fusion von Landesverbänden wird die Gesellschaft mit dem
Rechtsnachfolger des fusionierten Landesverbandes fortgeführt.
(6)[[law:sgb_5:213#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund soll den Beschäftigten der nach § 212 Abs.
[[law:sgb_5:213#abs_6_2|2]]1 in der bis zum 31. [[law:sgb_5:213#abs_6_3|3]]Dezember 2008 geltenden Fassung bestehenden
Bundesverbände sowie den Beschäftigten der Verbände der Ersatzkassen
eine Anstellung anbieten, soweit dies für eine ordnungsgemäße
Erfüllung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund erforderlich ist.
[[law:sgb_5:213#abs_6_4|4]]Einer vorherigen Ausschreibung bedarf es nicht.