[[{}law:sgb_5:217a|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:217c|→]]
==== § 217b Organe ====
(1)[[law:sgb_5:217b#abs_1_1|1]] Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird als
Selbstverwaltungsorgan ein Verwaltungsrat gebildet. [[law:sgb_5:217b#abs_1_2|2]]Ein Mitglied des
Verwaltungsrates muss dem Verwaltungsrat, dem ehrenamtlichen Vorstand
oder der Vertreterversammlung einer Mitgliedskasse angehören. § 33
Abs. 3, die §§ 40, 41, 42 Abs. 1 bis 3, die §§ 58, 59, 62 Absatz 1 bis
4 und 6, § 63 Abs. 1, 3, 4, § 64 Absatz 1 bis 3, § 64a und § 66 Abs. 1
des Vierten Buches und § 197 gelten entsprechend.
[[law:sgb_5:217b#abs_1_3|3]](1a) Der Verwaltungsrat kann sämtliche Geschäfts- und
Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. [[law:sgb_5:217b#abs_1_4|4]]Der Verwaltungsrat kann von
dem Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der
Körperschaften verlangen. [[law:sgb_5:217b#abs_1_5|5]]Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel
schriftlich zu erstatten. [[law:sgb_5:217b#abs_1_6|6]]Die Rechte nach den Sätzen 1 und 2 können
auch mit einem Viertel der abgegebenen Stimmen im Verwaltungsrat
geltend gemacht werden.
[[law:sgb_5:217b#abs_1_7|7]](1b) Der Verwaltungsrat hat seine Beschlüsse nachvollziehbar zu
begründen. [[law:sgb_5:217b#abs_1_8|8]]Er hat seine Sitzungen zu protokollieren. [[law:sgb_5:217b#abs_1_9|9]]Der
Verwaltungsrat kann ein Wortprotokoll verlangen. [[law:sgb_5:217b#abs_1_10|10]]Abstimmungen erfolgen
in der Regel nicht geheim. [[law:sgb_5:217b#abs_1_11|11]]Eine geheime Abstimmung findet nur in
besonderen Angelegenheiten statt. [[law:sgb_5:217b#abs_1_12|12]]Eine namentliche Abstimmung erfolgt
über die in der Satzung nach § 217e Absatz 1 festzulegenden
haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände.
[[law:sgb_5:217b#abs_1_13|13]](1c) Verpflichtet sich ein Mitglied des Verwaltungsrates außerhalb
seiner Tätigkeit im Verwaltungsrat durch einen Dienstvertrag, durch
den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen
Werkvertrag gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu
einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages
von der Zustimmung des Verwaltungsrates ab. [[law:sgb_5:217b#abs_1_14|14]]Gewährt der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen auf Grund des Dienstvertrages oder des
Werkvertrages dem Mitglied des Verwaltungsrates eine Vergütung, ohne
dass der Verwaltungsrat diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das
Mitglied des Verwaltungsrates die Vergütung zurückzugewähren, es sei
denn, dass der Verwaltungsrat den Vertrag nachträglich genehmigt. [[law:sgb_5:217b#abs_1_15|15]]Ein
Anspruch des Mitglieds des Verwaltungsrates gegen den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen auf Herausgabe der durch die geleistete
Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. [[law:sgb_5:217b#abs_1_16|16]]Der Anspruch kann
jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
[[law:sgb_5:217b#abs_1_17|17]](1d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder
des Verwaltungsrates einschließlich Nebenleistungen sind in einer
Übersicht jährlich zum 1. [[law:sgb_5:217b#abs_1_18|18]]März, erstmals zum 1. [[law:sgb_5:217b#abs_1_19|19]]März 2017, vom
Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Bundesanzeiger und
gleichzeitig in den Mitteilungen des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen zu veröffentlichen.
[[law:sgb_5:217b#abs_1_20|20]](1e) Der Verwaltungsrat kann seinen Vorsitzenden oder dessen
Stellvertreter abberufen, wenn bestimmte Tatsachen das Vertrauen der
Mitglieder des Verwaltungsrates zu der Amtsführung des Vorsitzenden
oder des stellvertretenden Vorsitzenden ausschließen, insbesondere
wenn der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende seine
Pflicht als Willensvertreter des Verwaltungsrates verletzt hat oder
seine Informationspflichten gegenüber dem Verwaltungsrat verletzt hat.
[[law:sgb_5:217b#abs_1_21|21]]Für die Abberufung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich. [[law:sgb_5:217b#abs_1_22|22]]Mit dem Beschluss über die Abberufung muss der
Verwaltungsrat gleichzeitig einen Nachfolger für den Vorsitzenden oder
den stellvertretenden Vorsitzenden wählen. [[law:sgb_5:217b#abs_1_23|23]]Die Amtszeit des
abberufenen Vorsitzenden oder des abberufenen stellvertretenden
Vorsitzenden endet mit der Abberufung.
(2)[[law:sgb_5:217b#abs_2_1|1]] Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Vorstand
gebildet. [[law:sgb_5:217b#abs_2_2|2]]Der Vorstand besteht aus höchstens drei Personen; besteht
der Vorstand aus mehreren Personen, müssen ihm mindestens eine Frau
und mindestens ein Mann angehören. [[law:sgb_5:217b#abs_2_3|3]]Der Vorstand sowie aus seiner Mitte
der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem
Verwaltungsrat gewählt. [[law:sgb_5:217b#abs_2_4|4]]Der Vorstand verwaltet den Spitzenverband und
vertritt den Spitzenverband gerichtlich und außergerichtlich, soweit
Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband maßgebendes Recht nichts
Abweichendes bestimmen. [[law:sgb_5:217b#abs_2_5|5]]Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre
Tätigkeit hauptamtlich aus. § 35a Abs. 1 bis 3, 6 bis 7 des Vierten
Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_5:217b#abs_2_6|6]]Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer
Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit
Satz 6 verlangen, dass ihr der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der
Vorstandsdienstverträge vorlegt. [[law:sgb_5:217b#abs_2_7|7]]Vergütungserhöhungen sind während der
Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder unzulässig. [[law:sgb_5:217b#abs_2_8|8]]Zu Beginn einer
neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes kann eine über die zuletzt
nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung
der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende
höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach
Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden.
[[law:sgb_5:217b#abs_2_9|9]]Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines
Vorstandsmitgliedes eine niedrigere Vergütung anordnen. [[law:sgb_5:217b#abs_2_10|10]]Finanzielle
Zuwendungen nach § 35a Absatz 6 Satz 3 des Vierten Buches sind auf die
Vergütungen der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuführen. [[law:sgb_5:217b#abs_2_11|11]]Vereinbarungen des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für die Zukunftssicherung der
Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von
beitragsorientierten Zusagen zulässig.
[[law:sgb_5:217b#abs_2_12|12]](2a) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und
Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen.
[[law:sgb_5:217b#abs_2_13|13]]In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes
internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit
einer unabhängigen internen Revision einzurichten. [[law:sgb_5:217b#abs_2_14|14]]Die interne
Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand und bei
festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere
wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:217b#abs_2_15|15]]Beziehen sich die
festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so
ist auch dem Verwaltungsrat zu berichten.
(3)[[law:sgb_5:217b#abs_3_1|1]] Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird eine
Mitgliederversammlung gebildet. [[law:sgb_5:217b#abs_3_2|2]]Die Mitgliederversammlung wählt den
Verwaltungsrat. [[law:sgb_5:217b#abs_3_3|3]]In die Mitgliederversammlung entsendet jede
Mitgliedskasse jeweils einen Vertreter der Versicherten und der
Arbeitgeber aus ihrem Verwaltungsrat, ihrem ehrenamtlichen Vorstand
oder ihrer Vertreterversammlung. [[law:sgb_5:217b#abs_3_4|4]]Eine Ersatzkasse, deren
Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt
ist, entsendet jeweils zwei Vertreter der Versicherten aus ihrem
Verwaltungsrat. § 64 Abs. 1 und 3 des Vierten Buches gilt
entsprechend.
(4)[[law:sgb_5:217b#abs_4_1|1]] Bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen wird ein Lenkungs-
und Koordinierungsausschuss gebildet. [[law:sgb_5:217b#abs_4_2|2]]Die Amtsdauer entspricht
derjenigen des Vorstandes. [[law:sgb_5:217b#abs_4_3|3]]Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss
setzt sich zusammen aus je einem weiblichen und einem männlichen
hauptamtlichen Vorstandsmitglied der Ortskrankenkassen, der
Ersatzkassen, der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen
sowie je einem Mitglied der Geschäftsführung der Deutschen
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der landwirtschaftlichen
Krankenkasse. [[law:sgb_5:217b#abs_4_4|4]]Kann eine Besetzung nach den Vorgaben des Satzes 2 nicht
erfolgen, bleibt der entsprechende Sitz frei. [[law:sgb_5:217b#abs_4_5|5]]Die Mitglieder des
Lenkungs- und Koordinierungsausschusses werden von den Mitgliedern des
Verwaltungsrates der jeweiligen Kassenart im Spitzenverband Bund der
Krankenkassen gewählt. [[law:sgb_5:217b#abs_4_6|6]]Der Stimmenanteil der Vertreter der Kassenart
im Lenkungs- und Koordinierungsausschuss bemisst sich nach den
bundesweiten Versichertenzahlen der Mitgliedskassen der Kassenarten
zum 1. [[law:sgb_5:217b#abs_4_7|7]]Januar des Kalenderjahres, in dem die neue Wahlperiode des
Lenkungs- und Koordinierungsausschusses beginnt. [[law:sgb_5:217b#abs_4_8|8]]Der Stimmenanteil der
Kassenart wird auf die Anzahl der Sitze verteilt. [[law:sgb_5:217b#abs_4_9|9]]Kann ein Sitz nicht
besetzt werden, entfällt dessen Stimmenanteil.
(5)[[law:sgb_5:217b#abs_5_1|1]] Versorgungsbezogene Entscheidungen des Vorstandes zu Verträgen
sowie Richtlinien und Rahmenvorgaben oder vergleichbare Entscheidungen
sind im Benehmen mit dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss zu
treffen. [[law:sgb_5:217b#abs_5_2|2]]Der Vorstand hat die vom Lenkungs- und
Koordinierungsausschuss abgegebenen Empfehlungen zu beachten. [[law:sgb_5:217b#abs_5_3|3]]Dies
gilt nicht für Entscheidungen, mit denen der Vorstand Beschlüsse, die
der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit getroffen hat,
umsetzt. [[law:sgb_5:217b#abs_5_4|4]]In begründeten Fällen kann der Vorstand von den Empfehlungen
des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses abweichen; in diesen
Fällen teilt der Vorstand dem Lenkungs- und Koordinierungsausschuss
seine Gründe schriftlich mit. [[law:sgb_5:217b#abs_5_5|5]]Zu sonstigen Entscheidungen des
Vorstandes kann der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss eine
Stellungnahme abgeben. [[law:sgb_5:217b#abs_5_6|6]]Das Nähere zum Verfahren und zur
Beschlussfassung kann er im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat in
einer Geschäftsordnung regeln. [[law:sgb_5:217b#abs_5_7|7]]Vertreter des Lenkungs- und
Koordinierungsausschusses können an Sitzungen gesetzlicher Gremien,
denen der Vorstand des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
angehört, teilnehmen.
(6)[[law:sgb_5:217b#abs_6_1|1]] Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss kann zu Themen, die in
die Zuständigkeit des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen fallen, vor Beschlussfassungen Stellungnahmen abgeben.
[[law:sgb_5:217b#abs_6_2|2]]Fordert der Verwaltungsrat mit der Mehrheit seiner Stimmen eine
Stellungnahme des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses an, muss der
Lenkungs- und Koordinierungsausschuss die angeforderte Stellungnahme
abgeben. [[law:sgb_5:217b#abs_6_3|3]]Mitglieder des Lenkungs- und Koordinierungsausschusses sind
berechtigt, an nicht öffentlichen Sitzungen des Verwaltungsrates
teilzunehmen.