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==== § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung ====
(1)[[law:sgb_5:217c#abs_1_1|1]] Der Verwaltungsrat besteht aus höchstens 52 Mitgliedern. [[law:sgb_5:217c#abs_1_2|2]]Zu wählen
sind als Mitglieder des Verwaltungsrates Versichertenvertreter und
Arbeitgebervertreter für die Allgemeinen Ortskrankenkassen, die
Ersatzkassen, die Betriebskrankenkassen und die Innungskrankenkassen
sowie gemeinsame Versicherten- und Arbeitgebervertreter für die
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die
landwirtschaftliche Krankenkasse. [[law:sgb_5:217c#abs_1_3|3]]Abweichend von Satz 2 sind für die
Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der
Arbeitgeber besetzt ist, nur Versichertenvertreter zu wählen. [[law:sgb_5:217c#abs_1_4|4]]Für
jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. § 43 Absatz 2 des
Vierten Buches gilt entsprechend. [[law:sgb_5:217c#abs_1_5|5]]Die Verteilung der Sitze bestimmt
sich nach den bundesweiten Versichertenzahlen der Kassenarten zum 1.
[[law:sgb_5:217c#abs_1_6|6]]Januar des Kalenderjahres, in dem die Mitgliederversammlung den
Verwaltungsrat für die neue Wahlperiode wählt.
(2)[[law:sgb_5:217c#abs_2_1|1]] Die für die Krankenkassen einer Kassenart zu wählenden Mitglieder
des Verwaltungsrates müssen jeweils zur Hälfte der Gruppe der
Versicherten und der Gruppe der Arbeitgeber angehören. [[law:sgb_5:217c#abs_2_2|2]]Abweichend von
Satz 1 ist für die Festlegung der Zahl der Arbeitgebervertreter, die
für die Ersatzkassen zu wählen sind, deren Verwaltungsrat mit
Arbeitgebervertretern besetzt ist, die Hälfte des Anteils der
Versichertenzahlen dieser Ersatzkassen an den bundesweiten
Versichertenzahlen aller Ersatzkassen zum 1. [[law:sgb_5:217c#abs_2_3|3]]Januar des Kalenderjahres
zu Grunde zu legen, in dem der Verwaltungsrat gewählt wird. [[law:sgb_5:217c#abs_2_4|4]]Bei
Abstimmungen des Verwaltungsrates sind die Stimmen zu gewichten,
soweit dies erforderlich ist, um insgesamt eine Parität der Stimmen
zwischen Versichertenvertretern und Arbeitgebervertretern im
Verwaltungsrat herzustellen. [[law:sgb_5:217c#abs_2_5|5]]Die Verteilung der Sitze und die
Gewichtung der Stimmen zwischen den Kassenarten haben zu einer
größtmöglichen Annäherung an den prozentualen Versichertenanteil der
jeweiligen Kassenart zu führen. [[law:sgb_5:217c#abs_2_6|6]]Die Einzelheiten zur Sitzverteilung
und Stimmengewichtung regelt die Satzung spätestens sechs Monate vor
dem Ende der Amtsdauer des Verwaltungsrates. [[law:sgb_5:217c#abs_2_7|7]]Die Satzung kann
vorsehen, dass die Stimmenverteilung während einer Wahlperiode an die
Entwicklung der Versichertenzahlen angepasst wird.
(3)[[law:sgb_5:217c#abs_3_1|1]] Die Wahl des Verwaltungsrates wird nach Vorschlagslisten
durchgeführt. [[law:sgb_5:217c#abs_3_2|2]]Jede Vorschlagsliste hat mindestens 40 Prozent weibliche
und 40 Prozent männliche Bewerberinnen und Bewerber zu enthalten. [[law:sgb_5:217c#abs_3_3|3]]Jede
Kassenart soll eine Vorschlagsliste erstellen, die mindestens so viele
Bewerber enthält, wie ihr Sitze nach der Satzung zugeordnet sind.
[[law:sgb_5:217c#abs_3_4|4]]Entsprechendes gilt für die nach Absatz 1 gemeinsam zu wählenden
Mitglieder für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
und die landwirtschaftliche Krankenkasse. [[law:sgb_5:217c#abs_3_5|5]]Verständigt sich eine
Kassenart nicht auf eine Vorschlagsliste, benennt jede Krankenkasse
dieser Kassenart einen Bewerber als Versichertenvertreter und einen
Bewerber als Arbeitgebervertreter; die Ersatzkassen, deren
Verwaltungsrat nicht zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitgeber besetzt
ist, benennen jeweils bis zu drei Versichertenvertreter. [[law:sgb_5:217c#abs_3_6|6]]Aus den
eingereichten Einzelvorschlägen erstellt der Vorsitzende der
Mitgliederversammlung die kassenartbezogene Vorschlagsliste mit den
Bewerbern. [[law:sgb_5:217c#abs_3_7|7]]Entsprechendes gilt für die Erstellung der Vorschlagslisten
mit den zu wählenden Stellvertretern. [[law:sgb_5:217c#abs_3_8|8]]Die Vorschlagslisten werden
getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber sowie
jeweils deren Stellvertreter erstellt. [[law:sgb_5:217c#abs_3_9|9]]Die Wahl erfolgt jeweils
getrennt für die Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber,
getrennt für deren Stellvertreter sowie getrennt nach Kassenarten. [[law:sgb_5:217c#abs_3_10|10]]Die
Versichertenvertreter in der Mitgliederversammlung wählen die
Versichertenvertreter und deren Stellvertreter aus den
Vorschlagslisten für den Verwaltungsrat. [[law:sgb_5:217c#abs_3_11|11]]Die Arbeitgebervertreter in
der Mitgliederversammlung wählen die Arbeitgebervertreter und deren
Stellvertreter aus den Vorschlagslisten für den Verwaltungsrat. [[law:sgb_5:217c#abs_3_12|12]]Bei
den nach Satz 9 getrennten Wahlgängen hat ein wahlberechtigter
Vertreter der Mitgliedskasse bei einem Wahlgang so viele Stimmen, wie
jeweils Sitze nach der Satzung zur Verfügung stehen.
(4)[[law:sgb_5:217c#abs_4_1|1]] Gewählt sind jeweils die Bewerber auf der Vorschlagsliste, die die
höchste der nach Absatz 4 gewichteten, abgegebenen Stimmenzahl
erhalten (Höchstzahlen). [[law:sgb_5:217c#abs_4_2|2]]Dabei sind so viele Bewerber mit den
Höchstzahlen gewählt, wie Sitze je Kassenart nach der Satzung zu
verteilen sind. [[law:sgb_5:217c#abs_4_3|3]]Entsprechendes gilt für die Wahl der Stellvertreter.
(5)[[law:sgb_5:217c#abs_5_1|1]] Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates durch die
Mitgliederversammlung sind die Stimmen der Mitgliedskassen des
Spitzenverbandes Bund zu gewichten. [[law:sgb_5:217c#abs_5_2|2]]Die Gewichtung orientiert sich an
der bundesweiten Anzahl der Versicherten eines Mitgliedes am 1. [[law:sgb_5:217c#abs_5_3|3]]Januar
eines Jahres. [[law:sgb_5:217c#abs_5_4|4]]Die Gewichtung ist entsprechend der Entwicklung der
Versichertenzahlen jährlich zum 1. [[law:sgb_5:217c#abs_5_5|5]]Februar anzupassen. [[law:sgb_5:217c#abs_5_6|6]]Das Nähere
regelt die Satzung.
(6)[[law:sgb_5:217c#abs_6_1|1]] Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen einen
Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. [[law:sgb_5:217c#abs_6_2|2]]Die Wahl des Vorsitzenden der
Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen der Mitgliedskassen. [[law:sgb_5:217c#abs_6_3|3]]Für die Mitgliedskasse kann
nur eine einheitliche Stimmabgabe erfolgen. [[law:sgb_5:217c#abs_6_4|4]]Das Bundesministerium für
Gesundheit lädt die Mitglieder des Spitzenverbandes Bund zu der ersten
konstituierenden Mitgliederversammlung ein und leitet in dieser ersten
Sitzung die Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung. [[law:sgb_5:217c#abs_6_5|5]]Für die
erste Sitzung der Mitgliederversammlung gilt § 76 der Wahlordnung für
die Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der
Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit die Aufgaben des
Wahlausschusses wahrnimmt. [[law:sgb_5:217c#abs_6_6|6]]Zu den nachfolgenden Sitzungen der
Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende ein. [[law:sgb_5:217c#abs_6_7|7]]Er leitet die Wahl
des Verwaltungsrates und stellt das Wahlergebnis fest. [[law:sgb_5:217c#abs_6_8|8]]Das Nähere
regelt die Satzung.
(7)[[law:sgb_5:217c#abs_7_1|1]] Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung lädt den gewählten
Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung ein und leitet die
Wahl des Vorsitzenden des Verwaltungsrates. [[law:sgb_5:217c#abs_7_2|2]]Für die erste Sitzung des
Verwaltungsrates gelten die §§ 75 und 76 der Wahlordnung für die
Sozialversicherung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende
der Mitgliederversammlung die Aufgaben des Wahlausschusses wahrnimmt.
(8)[[law:sgb_5:217c#abs_8_1|1]] Das Nähere zur Durchführung der Wahl des Verwaltungsrates und der
Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung sowohl für die Wahl im
Errichtungsstadium wie auch für die folgenden Wahlen nach Ablauf der
jeweiligen Amtsperioden kann das Bundesministerium für Gesundheit
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in einer
Wahlordnung regeln.