[[{}law:sgb_5:217c|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:217e|→]]
==== § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken ====
(1)[[law:sgb_5:217d#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen untersteht der Aufsicht
des Bundesministeriums für Gesundheit, bei Ausführung des § 217f Abs.
[[law:sgb_5:217d#abs_1_2|2]]3 der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. [[law:sgb_5:217d#abs_1_3|3]]Die
Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen in seiner
Funktion als Verbindungsstelle nach § 219a wird vom Bundesministerium
für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales ausgeübt.
(2)[[law:sgb_5:217d#abs_2_1|1]] Die Kosten der Tätigkeit des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die
Beiträge der Mitgliedskassen gemäß den Vorgaben der Satzung
aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden.
[[law:sgb_5:217d#abs_2_2|2]]Für die Aufsicht über den Spitzenverband Bund der Krankenkassen gelten
die §§ 87 bis 89 des Vierten Buches entsprechend. [[law:sgb_5:217d#abs_2_3|3]]Für das Haushalts-
und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken gelten die §§ 67 bis
69, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und
2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des
Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der
Mittel § 305b entsprechend. [[law:sgb_5:217d#abs_2_4|4]]Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des
Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1.
[[law:sgb_5:217d#abs_2_5|5]]Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde
vorzulegen. [[law:sgb_5:217d#abs_2_6|6]]Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die
nach dem Haushaltsplan des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen auf
eineinhalb Monate entfallen. [[law:sgb_5:217d#abs_2_7|7]]Rücklagen sind zulässig, sofern sie
angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden
Zweck bestimmt sind. [[law:sgb_5:217d#abs_2_8|8]]Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung
erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Mitgliedskassen
zu verwenden oder an die Mitgliedskassen zurückzuzahlen.
(3)[[law:sgb_5:217d#abs_3_1|1]] Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann die Aufsichtsbehörde ein
Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des
Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.
(4)[[law:sgb_5:217d#abs_4_1|1]] Der Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt. [[law:sgb_5:217d#abs_4_2|2]]Der
Verwaltungsrat stellt ihn fest. [[law:sgb_5:217d#abs_4_3|3]]Der Haushaltsplan bedarf der
Genehmigung der Aufsichtsbehörde. [[law:sgb_5:217d#abs_4_4|4]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen hat den vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplan
spätestens am 1. [[law:sgb_5:217d#abs_4_5|5]]Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das er
gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorzulegen. [[law:sgb_5:217d#abs_4_6|6]]Diese kann die
Genehmigung auch für einzelne Ansätze versagen, soweit der
Haushaltsplan gegen Gesetz oder sonstiges für den Spitzenverband Bund
der Krankenkassen maßgebendes Recht verstößt oder die Bewertungs- und
Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind.