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==== § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ====
(1)[[law:sgb_5:217f#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. [[law:sgb_5:217f#abs_1_2|2]]Juli 2008
die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. [[law:sgb_5:217f#abs_1_3|3]]Der Vorstand hat
dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben
nicht rechtzeitig umgesetzt werden. [[law:sgb_5:217f#abs_1_4|4]]Der Bericht ist dem
Bundesministerium für Gesundheit spätestens innerhalb eines Monats
nach dem für die Umsetzung der gesetzlichen Aufgabe vorgegebenen
Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. [[law:sgb_5:217f#abs_1_5|5]]In dem Bericht sind insbesondere die
Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand und das
weitere Verfahren darzulegen.
(2)[[law:sgb_5:217f#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die
Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die
Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate,
Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der
Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen
Krankenversicherung, mit den Versicherten und mit den Arbeitgebern.
[[law:sgb_5:217f#abs_2_2|2]]Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen bei über- und
zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
[[law:sgb_5:217f#abs_2_3|3]](2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden
erstmals zum 31. [[law:sgb_5:217f#abs_2_4|4]]März 2020 und danach jährlich über den aktuellen
Stand und Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen
der Krankenkassen für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen
Mitgliedern zu übermittelnden Informationen. [[law:sgb_5:217f#abs_2_5|5]]Dabei ist für jede
Verwaltungsleistung bei jeder Krankenkasse darzustellen, ob und
inwieweit diese elektronisch über eigene Verwaltungsportale und
gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen
abgewickelt werden können. [[law:sgb_5:217f#abs_2_6|6]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame
Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt
Empfehlungen für die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nach den
für diese Portalverbünde geltenden Bestimmungen. [[law:sgb_5:217f#abs_2_7|7]]Er legt für seine
Mitglieder fest, welche einheitlichen Informationen, Dokumente und
Anwendungen in gemeinsamen Portalverbünden zu den
Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte angeboten
werden und welche technischen Standards und
sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der
Richtlinie nach Absatz 4b Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen,
damit diese ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über gemeinsame
Portalverbünde anbieten können. [[law:sgb_5:217f#abs_2_8|8]]Er stellt seinen Mitgliedern geeignete
Softwarelösungen zur Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch
zwischen dem Verwaltungsportal der jeweils für den Versicherten
zuständigen Krankenkasse und gemeinsamen Portalverbünden zu
ermöglichen. [[law:sgb_5:217f#abs_2_9|9]]Das Nähere einschließlich der gemeinsamen Kostentragung
für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen durch die
Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(3)[[law:sgb_5:217f#abs_3_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft in
grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags-
und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23,
76 des Vierten Buches).
(4)[[law:sgb_5:217f#abs_4_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen
zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der
Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für
den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking
der Leistungs- und Qualitätsdaten.
[[law:sgb_5:217f#abs_4_2|2]](4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in einer
Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3
Satz 8 und § 140a Absatz 4 Satz 6 und 7 fest. [[law:sgb_5:217f#abs_4_3|3]]Die Richtlinie bedarf
der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
[[law:sgb_5:217f#abs_4_4|4]](4b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. [[law:sgb_5:217f#abs_4_5|5]]Januar
2018 in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der
Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den
Krankenkassen bei Kontakten mit ihren Versicherten anzuwenden sind.
[[law:sgb_5:217f#abs_4_6|6]]Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im Verhältnis zum
Gefährdungspotential mit abgestuften Verfahren den Schutz der
Sozialdaten zu gewährleisten und dem Stand der Technik entsprechen.
[[law:sgb_5:217f#abs_4_7|7]]Insbesondere für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten hat
die Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Identifizierung und zur sicheren
Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene
Verfahren für einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach §
36a Absatz 2a Nummer 1 Buchstabe a und b des Ersten Buches
berücksichtigt werden. [[law:sgb_5:217f#abs_4_8|8]]Die Richtlinie muss zusätzlich zum 1. [[law:sgb_5:217f#abs_4_9|9]]Oktober
2023 Regelungen zu dem Abgleich der Anschrift der Versicherten mit den
Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen
Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an
die Versicherten enthalten. [[law:sgb_5:217f#abs_4_10|10]]Die Richtlinie hat Konzepte zur Umsetzung
der Maßnahmen durch die Krankenkassen und Vorgaben für eine
Zertifizierung durch unabhängige Gutachter vorzusehen. [[law:sgb_5:217f#abs_4_11|11]]Sie ist in
Abstimmung mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der
Informationstechnik zu erstellen und bedarf der Genehmigung des
Bundesministeriums für Gesundheit. [[law:sgb_5:217f#abs_4_12|12]]Die Richtlinie ist erstmalig zum 1.
[[law:sgb_5:217f#abs_4_13|13]]Januar 2021 und dann fortlaufend zu evaluieren und spätestens alle
zwei Jahre unter Einbeziehung eines vom Spitzenverband Bund der
Krankenkassen zu beauftragenden unabhängigen geeigneten
Sicherheitsgutachters im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für
Sicherheit in der Informationstechnik an den Stand der Technik
anzupassen. [[law:sgb_5:217f#abs_4_14|14]]Die geänderte Richtlinie bedarf jeweils der Genehmigung
des Bundesministeriums für Gesundheit.
[[law:sgb_5:217f#abs_4_15|15]](4c) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. [[law:sgb_5:217f#abs_4_16|16]]Juni
2024 den branchenspezifischen Sicherheitsstandard im Sinne des § 392
Absatz 4 in der jeweils aktuellen Fassung als Richtlinie zur
Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und
Vertraulichkeit der informationstechnischen Systeme, Komponenten oder
Prozesse der Krankenkassen für diese verbindlich fest. [[law:sgb_5:217f#abs_4_17|17]]Die Richtlinie
ist jährlich an die jeweils aktuelle Fassung des branchenspezifischen
Sicherheitsstandards anzupassen.
[[law:sgb_5:217f#abs_4_18|18]](4d) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem
Bundesministerium für Gesundheit und den anderen zuständigen
Aufsichtsbehörden der Krankenkassen erstmals zum 31. [[law:sgb_5:217f#abs_4_19|19]]Dezember 2024 und
danach jährlich über den aktuellen Stand der Umsetzung der Vorgaben
der Richtlinie im Sinne des Absatzes 4c. [[law:sgb_5:217f#abs_4_20|20]]Dabei ist für jede
Krankenkasse gesondert darzustellen, ob die Vorgaben der Richtlinie im
Sinne des Absatzes 4c umgesetzt wurden und welche Maßnahmen hierzu im
Einzelnen ergriffen wurden.
(5)[[law:sgb_5:217f#abs_5_1|1]] Die von den bis zum 31. [[law:sgb_5:217f#abs_5_2|2]]Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden
sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den
Verbänden der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. [[law:sgb_5:217f#abs_5_3|3]]Juni
2008 zu treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen
gelten so lange fort, bis der Spitzenverband Bund im Rahmen seiner
Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen oder Entscheidungen
trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.
(6)[[law:sgb_5:217f#abs_6_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen,
die bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang
mit dem Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die
Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen
abzurechnen.
(7)[[law:sgb_5:217f#abs_7_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Durchführung
seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 267 Absatz 1
Satz 1 und Absatz 2 anonymisiert und ohne Krankenkassenbezug
verarbeiten.
(8)[[law:sgb_5:217f#abs_8_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat zur Sicherheit des
Zahlungsverkehrs und der Buchführung für die Krankenkassen in
Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Musterkassenordnung
nach § 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufzustellen.