[[{}law:sgb_5:217f|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:217h|→]]
==== § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen ====
(1)[[law:sgb_5:217g#abs_1_1|1]] Ergibt sich nachträglich, dass eine Satzung nicht hätte genehmigt
werden dürfen, oder bedarf eine Satzung wegen nachträglich
eingetretener rechtlicher oder tatsächlicher Umstände, die zur
Rechtswidrigkeit der Satzung führen, einer Änderung, so kann die
Aufsichtsbehörde anordnen, dass der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen innerhalb einer bestimmten Frist die erforderlichen
Änderungen vornimmt. [[law:sgb_5:217g#abs_1_2|2]]Kommt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
der Anordnung innerhalb der Frist nicht nach, so kann die
Aufsichtsbehörde die erforderlichen Änderungen selbst vornehmen.
(2)[[law:sgb_5:217g#abs_2_1|1]] Ist zur Umsetzung von gesetzlichen Vorschriften oder
aufsichtsrechtlichen Verfügungen ein Beschluss des Verwaltungsrates
erforderlich, so kann die Aufsichtsbehörde anordnen, dass dieser
Beschluss innerhalb einer bestimmten Frist gefasst wird. [[law:sgb_5:217g#abs_2_2|2]]Wird der
erforderliche Beschluss innerhalb der Frist nicht gefasst, so kann die
Aufsichtsbehörde den Beschluss des Verwaltungsrates ersetzen.
(3)[[law:sgb_5:217g#abs_3_1|1]] Verstößt ein Beschluss des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen gegen ein Gesetz oder gegen sonstiges für den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen maßgebendes Recht, so kann die
Aufsichtsbehörde anordnen, den Beschluss innerhalb einer bestimmten
Frist aufzuheben. [[law:sgb_5:217g#abs_3_2|2]]Mit Zugang der Anordnung darf der Beschluss nicht
vollzogen werden. [[law:sgb_5:217g#abs_3_3|3]]Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Maßnahmen,
die auf Grund des Beschlusses getroffen wurden, rückgängig gemacht
werden. [[law:sgb_5:217g#abs_3_4|4]]Kommt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Anordnung
innerhalb der Frist nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde den
Beschluss aufheben.
(4)[[law:sgb_5:217g#abs_4_1|1]] Einer Anordnung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn ein
Beschluss nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Grund gesetzlicher
Regelungen innerhalb einer bestimmten Frist zu fassen ist. [[law:sgb_5:217g#abs_4_2|2]]Klagen
gegen Anordnungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde nach den Absätzen
1 bis 3 haben keine aufschiebende Wirkung.