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==== § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten ====
(1)[[law:sgb_5:217i#abs_1_1|1]] Solange und soweit die Wahl des Verwaltungsrates und des
Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nicht zustande
kommt oder der Verwaltungsrat oder der Vorstand des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen sich weigert, seine Geschäfte zu führen, kann
die Aufsichtsbehörde die Geschäfte selbst führen oder einen
Beauftragten bestellen und ihm ganz oder teilweise die Befugnisse
eines oder mehrerer Organe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
übertragen. [[law:sgb_5:217i#abs_1_2|2]]Dies gilt auch, wenn der Verwaltungsrat oder der Vorstand
die Funktionsfähigkeit der Körperschaft gefährdet, insbesondere wenn
er die Körperschaft nicht mehr im Einklang mit den Gesetzen oder mit
der Satzung verwaltet, die Auflösung des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen betreibt oder das Vermögen gefährdende Entscheidungen
beabsichtigt oder trifft.
(2)[[law:sgb_5:217i#abs_2_1|1]] Die Bestellung eines Beauftragten nach Absatz 1 erfolgt durch
Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
[[law:sgb_5:217i#abs_2_2|2]]Die Befugnisse und Rechte des Organs, für das der Beauftragte bestellt
wird, ruhen in dem Umfang und für die Dauer der Bestellung im Innen-
und Außenverhältnis. [[law:sgb_5:217i#abs_2_3|3]]Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gewährt
dem nach Absatz 1 bestellten Beauftragten eine Vergütung und
angemessene Auslagen. [[law:sgb_5:217i#abs_2_4|4]]Die Höhe der Vergütung wird von der
Aufsichtsbehörde durch Verwaltungsakt gegenüber dem Spitzenverband
Bund der Krankenkassen festgesetzt. [[law:sgb_5:217i#abs_2_5|5]]Der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen trägt zudem die übrigen Kosten, die durch die Bestellung
des Beauftragten entstehen. [[law:sgb_5:217i#abs_2_6|6]]Werden dem Beauftragten Befugnisse des
Vorstandes übertragen, ist die Vergütung des Vorstandes entsprechend
zu kürzen.
(3)[[law:sgb_5:217i#abs_3_1|1]] Der Führung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder der
Bestellung eines Beauftragten hat eine Anordnung vorauszugehen, mit
der die Aufsichtsbehörde dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen
aufgibt, innerhalb einer bestimmten Frist das Erforderliche zu
veranlassen. [[law:sgb_5:217i#abs_3_2|2]]Klagen gegen die Anordnung nach Satz 1, gegen die
Entscheidung über die Bestellung eines Beauftragten oder gegen die
Wahrnehmung der Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung.