[[{}law:sgb_5:217j|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:219|→]]
==== § 218 Regionale Kassenverbände ====
(1)[[law:sgb_5:218#abs_1_1|1]] Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich durch
übereinstimmenden Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einem
Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben
Versicherungsamts haben.
(2)[[law:sgb_5:218#abs_2_1|1]] Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen
obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband
über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter
erstrecken.