[[{}law:sgb_5:217j|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:219|→]] ==== § 218 Regionale Kassenverbände ==== (1)[[law:sgb_5:218#abs_1_1|1]] Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen können sich durch übereinstimmenden Beschluß ihrer Verwaltungsräte zu einem Kassenverband vereinigen, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versicherungsamts haben. (2)[[law:sgb_5:218#abs_2_1|1]] Mit Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes kann sich ein Kassenverband über die Bezirke oder Bezirksteile mehrerer Versicherungsämter erstrecken.