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==== § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen ====
(1)[[law:sgb_5:219#abs_1_1|1]] Die Krankenkassen und ihre Verbände können insbesondere mit
Kassenärztlichen Vereinigungen und anderen Leistungserbringern sowie
mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst zur Förderung der Gesundheit,
Prävention, Versorgung chronisch Kranker und Rehabilitation
Arbeitsgemeinschaften zur Wahrnehmung der in § 94 Abs. 1a Satz 1 des
Zehnten Buches genannten Aufgaben bilden.
(2)[[law:sgb_5:219#abs_2_1|1]] Vor der Entscheidung des Vorstandes des Spitzenverbandes Bund der
Krankenkassen über die Errichtung, Übernahme oder wesentliche
Erweiterung von Einrichtungen im Sinne des § 85 Absatz 1 des Vierten
Buches sowie über eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an
solchen Einrichtungen ist der Verwaltungsrat des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen durch den Vorstand auf der Grundlage geeigneter
Daten umfassend über die Chancen und Risiken der beabsichtigten
Betätigung zu unterrichten. [[law:sgb_5:219#abs_2_2|2]]Die Entscheidung des Vorstandes nach Satz
1 bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(3)[[law:sgb_5:219#abs_3_1|1]] Der Vorstand hat zur Information des Verwaltungsrates des
Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen jährlich einen Bericht über
die Einrichtungen zu erstellen, an denen der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen beteiligt ist. [[law:sgb_5:219#abs_3_2|2]]Der Beteiligungsbericht muss zu jeder
Einrichtung mindestens Angaben enthalten über
1. den Gegenstand der Einrichtung, die Beteiligungsverhältnisse, die
Besetzung der Organe der Einrichtung und die Beteiligungen der
Einrichtung an weiteren Einrichtungen,
2. den fortbestehenden Zusammenhang zwischen der Beteiligung an der
Einrichtung und den gesetzlichen Aufgaben des Spitzenverbandes Bund
der Krankenkassen,
3. die Grundzüge des Geschäftsverlaufs der Einrichtung, die Ertragslage
der Einrichtung, die Kapitalzuführungen an und die Kapitalentnahmen
aus der Einrichtung durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
die Auswirkungen der Kapitalzuführungen und Kapitalentnahmen auf die
Haushaltswirtschaft des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und
die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen der Einrichtung
gewährten Sicherheiten,
4. die im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der
Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder eines
ähnlichen Gremiums der Einrichtung für jedes einzelne Gremium sowie
die im Geschäftsjahr gewährten Bezüge eines jeden Mitglieds dieser
Gremien unter Namensnennung.
[[law:sgb_5:219#abs_3_3|3]]Der Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr ist dem Verwaltungsrat
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Aufsichtsbehörde
spätestens am 1. [[law:sgb_5:219#abs_3_4|4]]Oktober des folgenden Jahres vorzulegen.
(4)[[law:sgb_5:219#abs_4_1|1]] (weggefallen)
(5)[[law:sgb_5:219#abs_5_1|1]] Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend für Arbeitsgemeinschaften
nach § 94 Absatz 1a des Zehnten Buches in Verbindung mit Absatz 1, an
denen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen beteiligt ist.