[[{}law:sgb_5:219|←]][[{}law:sgb_5|↑]][[{}law:sgb_5:219b|→]]
==== § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland ====
(1)[[law:sgb_5:219a#abs_1_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nimmt die Aufgaben der
Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
(Verbindungsstelle) wahr. [[law:sgb_5:219a#abs_1_2|2]]Er erfüllt dabei die ihm durch über- und
zwischenstaatliches sowie durch innerstaatliches Recht übertragenen
Aufgaben. [[law:sgb_5:219a#abs_1_3|3]]Insbesondere gehören hierzu
1. [[law:sgb_5:219a#abs_1_4|4]]Vereinbarungen mit ausländischen Verbindungsstellen,
2. [[law:sgb_5:219a#abs_1_5|5]]Kostenabrechnungen mit in- und ausländischen Stellen,
3. [[law:sgb_5:219a#abs_1_6|6]]Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts,
4. [[law:sgb_5:219a#abs_1_7|7]]Koordinierung der Verwaltungshilfe und Durchführung des
Datenaustauschs in grenzüberschreitenden Fällen,
5. [[law:sgb_5:219a#abs_1_8|8]]Aufklärung, Beratung und Information,
6. [[law:sgb_5:219a#abs_1_9|9]]Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach § 219d.
[[law:sgb_5:219a#abs_1_10|10]]Die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts erfolgt für in
Deutschland wohnende und gewöhnlich in mehreren Mitgliedstaaten der
Europäischen Union erwerbstätige Personen im Benehmen mit der
Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen oder
der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau,
soweit es sich um Mitglieder einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung oder der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung handelt oder eine solche Mitgliedschaft bei
Anwendbarkeit des deutschen Rechts gegeben wäre. [[law:sgb_5:219a#abs_1_11|11]]Die Satzung des
Spitzenverbandes kann Einzelheiten zur Aufgabenerfüllung regeln und
dabei im Rahmen der Zuständigkeit des Spitzenverbandes Bund der
Verbindungsstelle auch weitere Aufgaben übertragen. [[law:sgb_5:219a#abs_1_12|12]]Im Rahmen der
Erfüllung seiner Aufgabe nach Satz 3 Nummer 2 kann der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung
– Ausland
1. auf Beanstandungen verzichten und eine damit einhergehende
Zahlungsverpflichtungen der Krankenkassen begründen sowie
2. im Rahmen des Abschlusses der Rechnungsführung mit in- und
ausländischen Stellen ganz oder teilweise auf Forderungen der
deutschen Krankenkassen verzichten und sich auf das Bestehen einer
oder mehrerer ausländischer Forderungen gegenüber einer deutschen
Krankenkasse mit einer ausländischen Stelle verständigen.
[[law:sgb_5:219a#abs_1_13|13]]Ein Verzicht auf eine Forderung oder eine Verpflichtung zur Zahlung
ist nur möglich, wenn dies für den Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
Ausland und die betroffenen Krankenkassen wirtschaftlich und
zweckmäßig ist. [[law:sgb_5:219a#abs_1_14|14]]Die Einzelheiten zu den Voraussetzungen des Satzes 6
und zum Verfahren legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in
einer Richtlinie fest.
(2)[[law:sgb_5:219a#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen ist Rechtsnachfolger der
Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland
(Verbindungsstelle) nach § 219a in der bis zum 31. [[law:sgb_5:219a#abs_2_2|2]]Dezember 2007
geltenden Fassung. § 613a des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet
entsprechend Anwendung. [[law:sgb_5:219a#abs_2_3|3]]Der für das Jahr 2008 aufgestellte
Haushaltsplan gilt als Teil des Haushalts des Spitzenverbandes fort.
(3)[[law:sgb_5:219a#abs_3_1|1]] Der Verwaltungsrat hat für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz
1 einen Geschäftsführer und seinen Stellvertreter zu bestellen. [[law:sgb_5:219a#abs_3_2|2]]Der
Geschäftsführer verwaltet den Spitzenverband Bund in allen
Angelegenheiten nach Absatz 1 und vertritt den Spitzenverband Bund in
diesen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz
oder sonstiges maßgebendes Recht nichts anderes bestimmen. [[law:sgb_5:219a#abs_3_3|3]]Für den
Abschluss des Dienstvertrages gilt § 35a Abs. 6 Satz 1 des Vierten
Buches entsprechend. [[law:sgb_5:219a#abs_3_4|4]]Das Nähere über die Grundsätze der
Geschäftsführung durch den Geschäftsführer bestimmt die Satzung.
(4)[[law:sgb_5:219a#abs_4_1|1]] Der Verwaltungsrat hat den Gesamthaushaltsplan des
Spitzenverbandes Bund für den Aufgabenbereich der Verbindungsstelle zu
untergliedern. [[law:sgb_5:219a#abs_4_2|2]]Die Haushaltsführung hat getrennt nach den
Aufgabenbereichen zu erfolgen.
(5)[[law:sgb_5:219a#abs_5_1|1]] Die zur Finanzierung der Verbindungsstelle erforderlichen Mittel
werden durch eine Umlage, deren Berechnungskriterien in der Satzung
festgelegt werden (§ 217e Abs. 1 Nr. 3), und durch die sonstigen
Einnahmen der Verbindungsstelle aufgebracht. [[law:sgb_5:219a#abs_5_2|2]]Die Satzung muss
insbesondere Bestimmungen zur ausschließlichen Verwendung der für die
Aufgabenerfüllung verfügbaren Mittel für Zwecke der Verbindungsstelle
enthalten.
(6)[[law:sgb_5:219a#abs_6_1|1]] Auf Personen nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. [[law:sgb_5:219a#abs_6_2|2]]April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. [[law:sgb_5:219a#abs_6_3|3]]L 166 vom
30\.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1149
(ABl. [[law:sgb_5:219a#abs_6_4|4]]L 186 vom 11.7.2019, S. 21) geändert worden ist, denen in dem
Wohnmitgliedstaat eine Behandlung wegen des Coronavirus SARS-CoV-2
nicht innerhalb eines in Anbetracht ihres aktuellen
Gesundheitszustands und des voraussichtlichen Verlaufs ihrer Krankheit
medizinisch vertretbaren Zeitraums gewährt werden kann und die auf
Grund einer Absprache zwischen einem Land oder dem Bund und einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland wegen des Coronavirus SARS-CoV-2 in
Deutschland in einem zugelassenen Krankenhaus behandelt werden, findet
das Verfahren nach den Artikeln 20, 27 und 35 der Verordnung (EG) Nr.
[[law:sgb_5:219a#abs_6_5|5]]883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 und Titel IV der Verordnung (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
[[law:sgb_5:219a#abs_6_6|6]]September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (ABl. [[law:sgb_5:219a#abs_6_7|7]]L 284 vom 30.10.2009, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABl. [[law:sgb_5:219a#abs_6_8|8]]L 76 vom 22.3.2017, S. 13)
geändert worden ist, mit den Maßgaben Anwendung, dass
1. die an der Absprache Beteiligten auf die Genehmigung nach Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Artikel 26 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 verzichten können,
2. der Bund die Behandlungskosten übernimmt,
3. die Verbindungsstelle die Kostenabrechnung abweichend von Titel IV der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gegenüber dem Bund durchführt.
[[law:sgb_5:219a#abs_6_9|9]]Dies gilt für alle Behandlungen, die bis zum 30. [[law:sgb_5:219a#abs_6_10|10]]Juni 2022 begonnen
werden. [[law:sgb_5:219a#abs_6_11|11]]Bei Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland haben,
gilt dies für alle Behandlungen, die bis zum 31. [[law:sgb_5:219a#abs_6_12|12]]Dezember 2020
begonnen werden.