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==== § 219d Nationale Kontaktstellen ====
(1)[[law:sgb_5:219d#abs_1_1|1]] Die Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach der Richtlinie
2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. [[law:sgb_5:219d#abs_1_2|2]]März 2011
über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden
Gesundheitsversorgung (ABl. [[law:sgb_5:219d#abs_1_3|3]]L 88 vom 4.4.2011, S. 45) nimmt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, ab dem 25. [[law:sgb_5:219d#abs_1_4|4]]Oktober 2013 wahr. [[law:sgb_5:219d#abs_1_5|5]]Sie
stellt insbesondere Informationen über
1. nationale Gesundheitsdienstleister, geltende Qualitäts- und
Sicherheitsbestimmungen, Patientenrechte einschließlich der
Möglichkeiten ihrer Durchsetzung sowie die Zugänglichkeit von
Krankenhäusern für Menschen mit Behinderungen,
2. die Rechte und Ansprüche des Versicherten bei Inanspruchnahme
grenzüberschreitender Leistungen in anderen Mitgliedstaaten,
3. [[law:sgb_5:219d#abs_1_6|6]]Mindestanforderungen an eine im grenzüberschreitenden Verkehr
anerkennungsfähige Verschreibung,
4. [[law:sgb_5:219d#abs_1_7|7]]Kontaktstellen in anderen Mitgliedstaaten und
5. [[law:sgb_5:219d#abs_1_8|8]]Möglichkeiten des grenzüberschreitenden Austauschs von
Gesundheitsdaten
zur Verfügung. [[law:sgb_5:219d#abs_1_9|9]]In den Informationen nach Satz 2 Nummer 2 ist klar zu
unterscheiden zwischen den Rechten, die Versicherte nach § 13 Absatz 4
und 5 in Umsetzung der Richtlinie 2011/24/EU geltend machen können,
und den Rechten, die Versicherte aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. [[law:sgb_5:219d#abs_1_10|10]]April 2004 zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. [[law:sgb_5:219d#abs_1_11|11]]L 166 vom
30\.4.2004, S. 1) geltend machen können. [[law:sgb_5:219d#abs_1_12|12]]Die Deutsche
Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche Bundesvereinigung, die
Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung und die privaten
Krankenversicherungen stellen der nationalen Kontaktstelle die zur
Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen zur Verfügung. [[law:sgb_5:219d#abs_1_13|13]]Soweit
es zur Bearbeitung der Anfrage erforderlich ist, darf die nationale
Kontaktstelle die von dem anfragenden Versicherten übermittelten
personenbezogenen Daten verarbeiten; eine Übermittlung darf nur mit
schriftlicher oder elektronischer Einwilligung des Versicherten
erfolgen.
(2)[[law:sgb_5:219d#abs_2_1|1]] Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und die in Absatz 1
Satz 3 genannten Organisationen vereinbaren das Nähere zur
Bereitstellung der Informationen durch die nationale Kontaktstelle
gemäß Absatz 1 Satz 2 in einem Vertrag.
(3)[[law:sgb_5:219d#abs_3_1|1]] An den zur Finanzierung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle
erforderlichen Kosten sind die in Absatz 1 Satz 3 genannten
Organisationen zu beteiligen. [[law:sgb_5:219d#abs_3_2|2]]Das Nähere zur Finanzierung,
insbesondere auch zur Höhe der jährlich erforderlichen Mittel,
vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, und die in Absatz 1
Satz 3 genannten Organisationen in dem Vertrag nach Absatz 2. [[law:sgb_5:219d#abs_3_3|3]]Wird
nichts Abweichendes vereinbart, beteiligen sich die privaten
Krankenversicherungen zu 5 Prozent, die Deutsche
Krankenhausgesellschaft zu 20 Prozent, die Kassenärztliche
Bundesvereinigung zu 20 Prozent sowie die Kassenzahnärztliche
Bundesvereinigung zu 10 Prozent an den zur Aufgabenerfüllung
erforderlichen Kosten.
(4)[[law:sgb_5:219d#abs_4_1|1]] Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Informationen müssen leicht
zugänglich sein und, soweit erforderlich, auf elektronischem Wege und
in barrierefreien Formaten bereitgestellt werden.
(5)[[law:sgb_5:219d#abs_5_1|1]] Die nationale Kontaktstelle arbeitet mit den nationalen
Kontaktstellen anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission
in Fragen grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung zusammen.
(6)[[law:sgb_5:219d#abs_6_1|1]] Über die Aufgaben nach Absatz 1 hinaus übernimmt der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, Aufbau und Betrieb der
organisatorischen und technischen Verbindungsstelle für die
Bereitstellung von Diensten für den grenzüberschreitenden Austausch
von Gesundheitsdaten (nationale eHealth-Kontaktstelle). [[law:sgb_5:219d#abs_6_2|2]]Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, ist der für die Datenverarbeitung durch
die nationale eHealth-Kontaktstelle Verantwortliche nach Artikel 4
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. [[law:sgb_5:219d#abs_6_3|3]]Die Gesellschaft für Telematik
übernimmt die mit dem grenzüberschreitenden Austausch von
Gesundheitsdaten zusammenhängenden Aufgaben und Abstimmungen auf
europäischer Ebene und legt die technischen Grundlagen für die
nationale eHealth-Kontaktstelle fest, auf deren Basis der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, die nationale eHealth-Kontaktstelle
aufbaut und betreibt. [[law:sgb_5:219d#abs_6_4|4]]Über den Aufbau und den Betrieb der nationalen
eHealth-Kontaktstelle stimmt sich der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung –
Ausland, fortlaufend im erforderlichen Umfang mit der Gesellschaft für
Telematik ab. [[law:sgb_5:219d#abs_6_5|5]]Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
trifft unter Berücksichtigung der europäischen semantischen
Interoperabilitätsfestlegungen und im Benehmen mit der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Gesellschaft für Telematik
die Festlegungen zur semantischen Interoperabilität, die für den
grenzüberschreitenden Datenaustausch erforderlich sind, und stimmt
diese Festlegungen auf europäischer Ebene ab. [[law:sgb_5:219d#abs_6_6|6]]Die Festlegungen sind
auf die Plattform nach § 385 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 aufzunehmen.
(7)[[law:sgb_5:219d#abs_7_1|1]] Das Bundesministerium für Gesundheit legt den Zeitpunkt der
Betriebsaufnahme der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach Anhörung
des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung Ausland fest. [[law:sgb_5:219d#abs_7_2|2]]Die nationale eHealth-Kontaktstelle
hat im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach Absatz 6 Satz 1 die Dienste
und Anwendungen der Telematikinfrastruktur zu nutzen. [[law:sgb_5:219d#abs_7_3|3]]Hierbei finden
die Regelungen des Elften Kapitels Anwendung.
(8)[[law:sgb_5:219d#abs_8_1|1]] Hat der Versicherte in die Nutzung des Verfahrens zur Übermittlung
seiner Daten aus der elektronischen Patientenkurzakte oder in die
Übermittlung der elektronischen vertragsärztlichen Verordnung zum
Zweck des grenzüberschreitenden Austauschs von Gesundheitsdaten für
die Behandlung oder die Einlösung der Verordnung in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union eingewilligt, darf die nationale
eHealth-Kontaktstelle diese Daten zu diesem Zweck an die nationale
eHealth-Kontaktstelle des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in
dem die Behandlung stattfindet oder die Verordnung eingelöst wird,
übermitteln, sofern der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung oder
der Einlösung der Verordnung die Übermittlung durch eine eindeutige
bestätigende Handlung gegenüber der nationalen eHealth-Kontaktstelle
technisch freigibt. [[law:sgb_5:219d#abs_8_2|2]]Es sind technische Maßnahmen zu treffen, die eine
Kenntnisnahme der Daten und einen Zugriff durch den Spitzenverband
Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung
– Ausland, und durch die eHealth-Kontaktstelle ausschließen.
(9)[[law:sgb_5:219d#abs_9_1|1]] Unbeschadet seiner Verantwortlichkeit nach Absatz 6 Satz 2 kann
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Deutsche Verbindungsstelle
Krankenversicherung – Ausland, die Aufgabe nach Absatz 6 Satz 1 an
eine geeignete Arbeitsgemeinschaft der gesetzlichen Krankenkassen nach
§ 94 Absatz 1a Satz 1 des Zehnten Buches oder nach § 219 Absatz 1
übertragen. [[law:sgb_5:219d#abs_9_2|2]]Diese hat die Vorgaben nach den Absätzen 7 und 8 zu
erfüllen.
(10)[[law:sgb_5:219d#abs_10_1|1]] An der Finanzierung der nationalen eHealth-Kontaktstelle nach
Absatz 6 sind die privaten Krankenversicherungen zu 10 Prozent zu
beteiligen.